Am 1. 1. 2007 ist das Gesetz zumElterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG) in Kraft getreten. 1 Es hat das im Wesentlichen deckungsgleiche Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) abgelöst. Während der 1. Abschnitt (§§ 1 – 14: Elterngeld) die Voraussetzungen für den Bezug von Elterngeld regelt und daher zum Sozialrecht gehört (§ 68 Nr. 15 SGB I), enthält der 2. Abschnitt (§§ 15– 21: Elternzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) ausschließlich arbeitsrechtliche Regelungen zur Elternzeit. 2 Dieser Teil des BEEG stimmt im Wesentlichen mit dem 2. Abschnitt des BErzGG überein. Die geringe Zahl der Paragrafen täuscht. Insgesamt enthält dieser Teil über 60 Sätze mit detaillierten Sonderregelungen zur Elternzeit. Der 3. Abschnitt des BEEG (§§ 22– 27) gibt Vorschriften, die statistischen Erhebungen dienen, sowie die üblichen Übergangs- und Schlussvorschriften. Das BEEG gilt für alle Arbeitsverhältnisse in Betrieben, die ihren Sitz in Deutschland haben. 3
Der 2. Abschnitt des BEEG enthält alle wesentlichen Regelungen zur Elternzeit, nämlich zur Freistellung, zum Erholungsurlaub, zur Teilzeitarbeit, zu befristeten Arbeitsverhältnissen und zum Sonderkündigungsschutz. Diese Vorschriften dienen dazu, dem Arbeitnehmer unter Aufrechthaltung seines Arbeitsplatzes Freiraum für die Betreuung eigener und angenommener Kinder zu geben. Sie gehen in allen Punkten über die Mindestvorgaben der RiLi 96/34/EG v. 3. 6. 1996 zu der von den europäischen Sozialpartnern UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Elternurlaub 4 hinaus. Hierbei stand der Gesetzgeber auch vor der Aufgabe, die Interessen 16 des Arbeitgebers auf größtmögliche Gestaltungsfreiheit und Ausgleich für die Bereithaltung des Arbeitsplatzes für die Zeit nach Ablauf der Elternzeit angemessen zu berücksichtigen. Beispiele für diese Gestaltungsfreiheit finden sich in Fristanforderungen (z. B. der Anmeldefrist des § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG), Zustimmungserfordernissen (z. B. gem. § 15 Abs. 2 Satz 4, Abs. 7 Satz 1 Nr. 4, Abs. 4 Satz 3 BEEG) und inhaltlichen Begrenzungen der Elternzeit (z. B. durch die Höchstgrenzen in § 15 Abs. 2 Satz 1 und Satz 5 BEEG oder die Verteilung auf nur 3 Zeitabschnitte gem. § 16 Abs. 1 Satz 6 BEEG). Beispiele für einen Ausgleich finden sich in § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG (Möglichkeit der Urlaubskürzung) sowie § 19 BEEG (3-monatige Frist für die Arbeitnehmerkündigung).
Art. 8 EMRK gibt kein Recht auf Elternzeit und verpflichtet die Konventionsstaaten auch nicht, Elternzeit zu bezahlen. Elternzeit und eine damit verbundene Zahlung ermöglichen es aber einem Elternteil, im Haus zu bleiben und sich den Kindern zu widmen, fördern so das Familienleben und wirken sich zwangsläufig auf dessen Organisation aus. Sie fallen also in den Anwendungsbereich des Art. 8 EMRK. Daher ist Art. 14 EMRK i.V. mit Art. 8 EMRK anwendbar. Wenn ein Konventionsstaat Elternzeit vorsieht, muss das in einer mit Art. 14 EMRK vereinbaren Art und Weise, mithin diskriminierungsfrei geschehen. 5
Die Möglichkeit, Elternzeit (bis 2001: Erziehungsurlaub) zu nehmen, besteht seit dem 1. 1. 1986. 6 In der Folge hat der Gesetzgeber das BErzGG und spätere BEEG über ein Dutzend Mal geändert, dabei aber immer nur an einzelnen Stellschrauben gedreht. Dementsprechend erscheinen die §§ 15– 21 BEEG heute nicht aus einem Guss. 7
Nicht alle Änderungen sind verständlich. Einiges wirkt aktionistisch wie etwa das umfangreiche Gesetz vom 30. 11. 2000 8 mit dem einzigen Zweck, den Begriff „Erziehungsurlaub“ durch den der Elternzeit zu ersetzen. Ungewöhnlich sind auch die vielen Bekanntmachungen der Gesetzesfassungen. 9