V Geleitwort
In dem Maße, in dem der wirtschaftliche Austausch zwischen China und Deutschland zunimmt, wächst das Bedürfnis nach zuverlässiger Orientierung über das chinesische Zivil- und Wirtschaftsrecht. Die Bereitstellung aktueller und getreulicher Informationen ist freilich kein leichtes Unterfangen: Zum einen unterliegt das chinesische Recht nach der marktwirtschaftlichen Öffnung des Landes einem unaufhörlichen Wandel; zum anderen muss man stets zum law in action vordringen, das sich vom law in the books nicht selten unterscheidet.
Umso verdienstvoller ist es, dass Binding und Pißler dem Band 1 ihres Chinesischen Zivil- und Wirtschaftsrechts von 2015 rasch einen Band 2 an die Seite gestellt haben. Wer diesen neuen Band zur Hand nimmt, findet ausführliche Analysen zu allen relevanten Sachbereichen des Wirtschaftsrechts. An der Spitze steht das Gesellschaftsrecht mit Ausführungen zu chinesischen Unternehmen ohne und mit ausländischer Kapitalbeteiligung sowie zum Unternehmenskauf, gefolgt vom Recht des geistigen Eigentums, das in Patent-, Marken- und Urheberrecht aufgefächert wird. Weitere Teile sind dem Kartell- und Wettbewerbsrecht gewidmet. Auch Steuer- und Arbeitsrecht werden fachkundig aufbereitet. Abgerundet wird das Werk durch einen Schlussteil zur gerichtlichen Rechtsdurchsetzung.
Fast überall sorgen deutsch-chinesische Autorengespanne für ein Höchstmaß an Verständlichkeit und Ausgewogenheit in der Darstellung. Die Verwendung chinesischer Schriftzeichen verbürgt für Authentizität. Ausführliche Literaturhinweise und ein umsichtiger Fußnotenapparat machen das Werk auch zu einem wertvollen Instrument für die rechtsvergleichende Forschung.
Zusammen bilden Band 1 und 2 des Chinesischen Zivil- und Wirtschaftsrechts ein einzigartiges Erläuterungswerk im deutschen Sprachraum, für das Herausgeber und Autoren höchste Anerkennung verdienen. Es kann jedem, der sich in Praxis oder Wissenschaft mit dem chinesischen Privatrecht befasst, nur wärmstens empfohlen werden.
Prof. Dr. Dr. h.c. Holger Fleischer, LL.M. (Michigan)
Direktor, Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht