In seine Bilanz setzt der Kaufmann die positiven und negativen Vermögensgegenstände seines Unternehmens ein. Mit welchen Werten diese eingesetzt werden dürfen, müssen oder können, ist eine Frage der Bewertung. Diese Frage wiederum beantwortet sich unterschiedlich nach dem Zweck und der Zielsetzung der Bilanzierung, denn der Wert an sich ist kein absoluter Maßstab. Der Wertansatz kann ein ganz anderer sein, wenn der Kaufmann die Bewertung unter dem Gesichtspunkt seiner Kreditwürdigkeit vornimmt, oder wenn die Wertansätze in der Bilanz eines Unternehmens ausgewiesen werden, das aufgelöst werden soll, oder wenn ein aus der Gesellschaft ausscheidender Teilhaber abgefunden werden soll oder schließlich, wenn die Bilanz für steuerliche Zwecke erstellt wird.
Welche Vermögensgegenstände überhaupt anzusetzen und zu bewerten sind und wie sie zu bewerten sind, ist weitgehend in gesetzlichen Vorschriften festgelegt, die im Handelsrecht zum Teil eine andere Zielsetzung verfolgen als im Steuerrecht. Zudem bestehen gesetzlich festgelegte Spielräume, innerhalb derer sich der Unternehmer bei der Bewertung bewegen kann oder an deren Grenzen er sich unter gewissen Voraussetzungen sogar bewegen muss. Der Umfang und die Bedeutung dieser Vorschriften nach Handelsrecht und nach Steuerrecht bilden den Gegenstand der folgenden Ausführungen.