R&W Abo Buch Datenbank Veranstaltungen Betriebs-Berater
Logo ruw-online
Logo ruw-online
Suchmodus: genau  
 
 
Die Sozialversicherung (2017), S. 15—24 
I. Die Sozialversicherung als Teil … 
Horst Marburger 

Die Sozialversicherung ist ein Teil unserer sozialen Sicherheit. Ihr angehören zu dürfen ist eines der sozialen Rechte, die das SGB I in seinem § 2 anspricht. Es heißt dort weiter, dass aus den sozialen Rechten Ansprüche nur insoweit geltend gemacht oder hergeleitet werden können, als deren Voraussetzungen und Inhalt durch die Vorschriften der besonderen Teile des SGB im Einzelnen bestimmt sind. Die besonderen Teile des SGB werden immer weniger, da in das SGB ständig weitere Bereiche des Sozialrechts übernommen werden, zuletzt mit Wirkung ab 1. 1. 1998 das Recht der Arbeitsförderung. Die sog. traditionellen Sozialversicherungsbereiche sind alle im SGB geregelt. Außerhalb des SGB befinden sich beispielsweise die Vorschriften über die Kranken- und Rentenversicherung der Landwirte. Maßgebend sind hier das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte bzw. das Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte. Beide Gesetze sind besondere Teile des SGB (Art. II, § 1 Nr. 8 und 9 SGB I).

In der RVO werden nur noch Teile der Krankenversicherung (Zweites Buch) geregelt. Die gesetzliche Unfallversicherung und damit auch die landwirtschaftliche Unfallversicherung ist seit 1. 1. 1997 im SGB VII geregelt.

Die in der RVO verbliebenen Teile der krankenversicherungsrechtlichen Bestimmungen beschäftigen sich in erster Linie mit dem Dienstrecht der Krankenkassen und ihrer Verbände. Die meisten Bestimmungen über die gesetzliche Krankenversicherung befinden sich aber im SGB V, das am 1. 1. 1989 in Kraft getreten ist und durch das GRG geschaffen wurde.

Eng an der Krankenversicherung orientiert sich die Pflegeversicherung, die im beitragsrechtlichen Teil am 1. 1. 1995, bezüglich des Leistungsrechts am 1. 4. 1995 in Kraft getreten ist. Die Vorschriften über die Pflegeversicherung sind im SGB XI geregelt.

Mit Wirkung ab 1. 1. 1998 ist das AFG, das bis dahin die Arbeitsförderung (Arbeitslosenversicherung) regelte, durch das SGB III ersetzt worden. Übergangsweise galten noch einige Vorschriften des AFG weiter, z.B. die über das Konkursausfallgeld, die mit Wirkung seit 1. 1. 1999 durch Bestimmungen des SGB III (insbesondere über das Insolvenzgeld) ersetzt worden sind.

Von den bisher geschaffenen Teilen des SGB wurden bereits die Teile I, III, IV, V, VI, VII und XI erwähnt. Außerdem existieren das SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende), das SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe), das SGB IX (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) sowie das SGB X und das SGB XII (Sozialhilfe). Im SGB X werden das Verwaltungs 16 verfahren, der Schutz der Sozialdaten, die Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten geregelt.

In § 4 SGB I wird das oben bereits erwähnte Recht des Zuganges zur Sozialversicherung näher erläutert. Die Leistungen aus den einzelnen Versicherungszweigen sowie die zuständigen Leistungsträger werden in den §§ 21 – 23 SGB I sowie in § 19 SGB I (Arbeitsförderung) näher aufgeführt. Diese Vorschriften regeln aber keine Einzelheiten über die Leistungsgewährung. Dies ist den Leistungsgesetzen vorbehalten. Zu den Hauptleistungsgesetzen (SGB III, SGB V, SGB VI, SGB VII, SGB XI) treten noch die oben bereits erwähnten Gesetze hinzu, die die landwirtschaftliche Kranken- und Rentenversicherung regeln. Seit dem 1. 7. 2001 gilt das Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch (SGB IX), das die Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen zum Gegenstand hat.

Die Sozialversicherung weiterer Berufskreise, nämlich der Seeleute, der Bergleute und der Handwerker, ist in das SGB integriert worden. Teilweise gilt dies auch für die Versicherung der selbständigen Künstler und Publizisten. In erster Linie ist hier aber das KSVG maßgebend. Auf die berufsständische Sozialversicherung soll im Rahmen dieser Schrift nicht näher eingegangen werden. Für die allgemeine Krankenversicherung sind gem. § 21 Abs. 2 SGB I die Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen sowie die Ersatzkassen zuständig. Sie werden in § 4 SGB V zusammenfassend als Krankenkassen bezeichnet. Hierzu gehören auch die Träger der bereits angesprochenen berufsständischen Krankenversicherung, nämlich die landwirtschaftlichen Krankenkassen und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.

Die Pflegeversicherung wird von den Krankenkassen durchgeführt, die in diesem Zusammenhang die Bezeichnung „Pflegekassen“ tragen (§ 21a Abs. 2 SGB I).

Zur Durchführung der allgemeinen Unfallversicherung sind die gewerblichen Berufsgenossenschaften, die Gemeindeunfallversicherungsverbände, die Feuerwehr-Unfallkassen, die Eisenbahn-Unfallkasse, die Unfallkasse Post und Telekom, die Unfallkassen der Länder und Gemeinden, die gemeinsamen Unfallkassen für den Landes- und kommunalen Bereich und die Ausführungsbehörden des Bundes zuständig (§ 22 Abs. 2 SGB I).

In der allgemeinen Rentenversicherung sind die Regionalträger, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zuständig. Dies sind in der knappschaftlichen Rentenversicherung ebenfalls die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See sowie in der Alterssicherung der Landwirte die landwirtschaftlichen Alterskassen (§ 23 Abs. 2 SGB I).

17 Die Leistungen der Arbeitsförderung werden durch die Agenturen für Arbeit und die sonstigen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit erbracht (§ 19 Abs. 2 SGB I).

Das SGB I sieht in seinem § 29 besondere Leistungen zur Rehabilitation und zur Teilhabe behinderter Menschen vor. Diese Leistungen sind in das SGB IX und in die einzelnen Leistungsgesetze aufgenommen worden. Die bisher aufgeführten Sozialleistungsträger sind (mit Ausnahme der Pflegekassen) Träger dieser Leistungen. Außerdem sind hierfür die Integrationsämter zuständig.

Die Träger der Kranken-, Pflege-, Renten- und Unfallversicherung sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung (§ 29 Abs. 1 SGB IV). Die Selbstverwaltungsorgane sind (Ausnahme: Kranken- und Pflegeversicherung) in der Regel die Vertreterversammlung und der Vorstand (vgl. § 31 SGB IV). Die Vertreterversammlung kann als Legislativorgan bezeichnet werden. Sie beschließt gem. § 33 Abs. 1 SGB IV die Satzung und sonstiges autonomes Recht des Versicherungsträgers sowie in den übrigen durch Gesetz oder sonstigem für den Versicherungsträger maßgebenden Recht vorgesehenen Fällen.

Der Vorstand ist das Exekutivorgan des Versicherungsträgers. Er verwaltet diesen und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich, soweit Gesetz oder sonstiges für den Versicherungsträger maßgebendes Recht nichts Abweichendes bestimmen (§ 35 SGB IV). Der Vorstand erlässt Richtlinien für die Führung der Verwaltungsgeschäfte, soweit diese dem Geschäftsführer obliegen. Der Geschäftsführer wiederum führt gem. § 36 Abs. 1 SGB IV hauptamtlich die laufenden Verwaltungsgeschäfte, soweit Gesetz oder sonstiges für den Versicherungsträger maßgebendes Recht nichts Abweichendes bestimmen. Insoweit vertritt er den Versicherungsträger gerichtlich und außergerichtlich.

Seit 1. 1. 1996 gelten die vorstehenden Ausführungen für die Krankenversicherung nicht mehr. Nach § 31 Abs. 3a SGB IV ist dort der Verwaltungsrat das einzige Selbstverwaltungsorgan der Krankenkassen. Wie die Vertreterversammlung bei den anderen Sozialversicherungsträgern ist der Verwaltungsrat das Legislativorgan, dessen Vertreter bei der alle sechs Jahre stattfindenden Sozialwahl gewählt werden.

Den ehrenamtlichen Vorstand gibt es bei den Krankenkassen nicht mehr. An die Stelle des bisherigen Geschäftsführers und seines Stellvertreters ist der hauptamtliche Vorstand getreten (§ 35a SGB IV). Die Amtszeit des Vorstandes beträgt sechs Jahre. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand besteht bei Krankenkassen mit bis zu 500 000 Mitgliedern aus höchstens zwei Personen, bei mehr als 500 000 Mitgliedern aus höchstens drei Personen.

18 Der Vorstand sowie aus seiner Mitte der Vorstandsvorsitzende und dessen Stellvertreter werden von dem Verwaltungsrat gewählt. Sonderregelungen gelten bei Betriebskrankenkassen.

Die Vertreterversammlung und der Verwaltungsrat werden durch die Versicherten und die betroffenen Arbeitgeber alle sechs Jahre neu gewählt (§§ 33 Abs. 3, 46 Abs. 1, 58 Abs. 2 SGB IV). Die nächste Wahl zu den Vertreterversammlungen bzw. Verwaltungsräten der Sozialversicherungsträger findet 2017 statt.

Bei der Sozialwahl handelt es sich im Wesentlichenum eine Briefwahl (vgl. § 54 Abs. 1 SGB IV). Die Vertreterversammlung wählt aus ihrer Mitte den Vorstand (§ 52 SGB IV).

Beide Selbstverwaltungsorgane sowie der Verwaltungsrat der gesetzlichen Krankenkassen sind in der Regel zur Hälfte aus Vertretern der Versicherten und der Arbeitgeber zusammengesetzt (vgl. § 44 SGB IV). Ausnahmen gibt es insbesondere bei den Ersatzkassen. Dort besteht der Verwaltungsrat nur aus Vertretern der Versicherten. Bei den Betriebskrankenkassen gehört dem Verwaltungsrat außer den Vertretern der Versicherten der Arbeitgeber oder sein Vertreter an. Er hat die gleiche Zahl der Stimmen wie die Vertreter der Versicherten. Bei einer Abstimmung kann er jedoch nicht mehr Stimmen abgeben, als den anwesenden Vertretern der Versicherten zustehen.

Die Zusammensetzung des Verwaltungsrates bei den Krankenkassen kann von dem jeweiligen Bundesverband der Krankenkassen innerhalb seiner Kassenart in seiner Satzung mit einer Mehrheit von mehr als drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder geändert werden (§ 44 Abs. 4 SGB IV). Bei den Mitgliedern handelt es sich um die Landesverbände der Krankenkassen bzw. um die Landes-Krankenkassen. Dadurch soll erreicht werden, dass beispielsweise bei den Ersatzkassen auch die Arbeitgeber an der Selbstverwaltung beteiligt werden können. Der Verwaltungsrat muss allerdings mindestens zur Hälfte aus Vertretern der Versicherten bestehen.

Es wurde bereits erwähnt, dass die Vertreterversammlung die Satzung beschließt. Bei den Krankenkassen ist hierfür der Verwaltungsrat zuständig. Bei der Satzung handelt es sich um eine Art „Hausgesetz“ der Versicherungsträger. Hier wird über Sonderleistungen (Mehrleistungen) bestimmt, in der Krankenversicherung u. a. auch über die Beitragshöhe (Zusatzbeiträge).

Auch die Bundesagentur für Arbeit ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung (§ 367 SGB III). Sie hat ihren Sitz in Nürnberg. Die Bundesagentur gliedert sich in die Zentrale, die Regionaldirektionen auf der mittleren Verwaltungsebene und die Agenturen für Arbeit. Die Organe der Bundesagentur sind der Verwaltungsrat und die Verwaltungsausschüsse der Agenturen für Arbeit (§ 371 SGB III). Die Organe der 19 Bundesagentur setzen sich nach § 371 Abs. 5 SGB III zu je einem Drittel aus Vertretern der Arbeitnehmer, der Arbeitgeber und der öffentlichen Körperschaften zusammen. Die Amtsdauer der Organmitglieder dauert gem. § 375 Abs. 1 SGB III sechs Jahre. Es gibt hier keine öffentliche Wahl wie bei der Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung. Vielmehr werden die Organmitglieder von näher bestimmten Stellen berufen (§ 377 SGB III).

Die Krankenversicherungsträger ziehen den Gesamtsozialversicherungsbeitrag ein. Dieser umfasst den Beitrag zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie zur Arbeitsförderung. Rechtsgrundlagen sind die §§ 28a bis 28r SGB IV. Die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie zur Arbeitsförderung werden danach zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag zusammengefasst. Dies gilt auch dann, wenn nicht zu allen Bereichen Versicherungs- bzw. Beitragspflicht besteht. Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist die Krankenkasse, von der die Krankenversicherung durchgeführt wird. Dies kann auch eine Ersatzkasse sein. Für Beschäftigte, die bei keiner Krankenkasse versichert sind, werden Beiträge zur Rentenversicherung und zur Arbeitsförderung an die Einzugsstelle gezahlt, die im Fall einer Krankenversicherung kraft Gesetzes zuständig wäre. Seit dem 1. 4. 2003 ist für den Einzug der Beiträge für geringfügig Beschäftigte sowie für alle damit zusammenhängenden Aufgaben, wie z. B. die Entgegennahme von Meldungen nicht mehr die jeweils maßgebende Krankenkasse, sondern die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zuständig.

Arbeitgeber, die den Gesamtsozialversicherungsbeitrag an mehrere Orts- oder Innungskrankenkassen oder Betriebskrankenkassen zu zahlen haben, können beantragen, dass die Beiträge nur an die eine Krankenkasse zu zahlen sind (vgl. dazu unter 18.2).

Die wichtigsten Aufgaben der Krankenkassen als Einzugsstellen sind:

Entscheidung über Versicherungspflicht, Beitragspflicht und Beitragshöhe,

Einziehung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages,

Festsetzung von Säumniszuschlägen,

Stundung, Niederschlagung und Einstellung des Einziehungsverfahrens,

Beitreibung der Rückstände,

Beitragserstattungen, soweit Zuständigkeit besteht,

Erlass der notwendigen Verwaltungsakte und der Widerspruchsbescheide,

Vertretung bei Beitragsstreitigkeiten vor der Widerspruchstelle der Krankenkasse und den Gerichten,

20 Abführung und Abrechnung der Rentenversicherungsbeiträge und der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie der Säumniszuschläge.

Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See hat entsprechende Aufgaben, soweit es um die Pauschalbeiträge für geringfügig Beschäftigte geht.

Die Bundesknappschaft hat entsprechende Aufgaben, soweit es um die Pauschalbeiträge für geringfügig Beschäftigte geht.

Bestehen zwischen den Einzugsstellen und anderen am Gesamtsozialversicherungsbeitrag beteiligten Trägern unterschiedliche Meinungen hinsichtlich des gleichen Sachverhalts, wirken die Versicherungsträger in der Praxis darauf hin, dass gegenüber dem Arbeitgeber eine abgestimmte Entscheidung ergeht. Solche Zweifelsfragen werden in der Regel durch gemeinsame Besprechungen der Spitzenverbände geklärt. In strittigen Fällen sind die Aufsichtsbehörden zu unterrichten.

Für die Überwachung der Beitragsentrichtung, also für die Durchführung von Betriebsprüfungen (hier werden auch das Meldewesen und die Erstattung von Beitragsnachweisungen durch die Arbeitgeber geprüft), sind die Krankenkassen nicht mehr zuständig. Der Gesetzgeber war der Auffassung, dass die seit 1. 1.1996 geltende Wahlfreiheit der Versicherten, die in Kapitel 20 behandelt wird und der damit zusammenhängende verschärfte Wettbewerb zwischen den Krankenkassen eine ordnungsgemäße Prüfung nicht mehr zulässt. Deshalb wird seit 1. 1. 1996 bestimmt, dass die Zuständigkeit für die Betriebsprüfungen schrittweise auf die Rentenversicherungsträger überging. Seit 1. 1. 1999 sind die Rentenversicherungsträger, alleine für die Durchführung der Betriebsprüfungen zuständig. Einzelheiten regelt hierzu das gemeinsame Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger vom 12. 1. 2000 1 .

Im Rahmen einer Betriebsprüfung können die Rentenversicherungsträger Bescheide der Krankenkassen (Einzugsstellen) aufheben 2 .

Ursprünglich erstreckte sich die Betriebsprüfung auf die Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Inzwischen ist auch das Recht der Künstlersozialversicherung dazugekommen. Seit 1. 1. 2010 prüfen die Rentenversicherungsträger ferner den Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung.

Da es zwischen den einzelnen Versicherungszweigen erhebliche Unterschiede hinsichtlich Versicherungsfreiheit, Versicherungspflicht, Beitrags 21 pflicht, Beitragshöhe usw. gibt, wurden in Zusammenhang mit dem Meldewesen Beitragsgruppenschlüssel gebildet. In diese sind die Versicherten einzustufen.

Krankenversicherung

0Kein Beitrag

1Allgemeiner Beitragssatz:

Arbeitnehmer, wenn sie die JAE-Grenze nicht überschreiten, und zwar auch dann, wenn sie nicht versicherungspflichtig zur Renten- und Arbeitslosenversicherung sind und nicht der ermäßigte Beitragssatz für sie maßgebend ist (vgl. unter 3), gehören zu dieser Gruppe.

2Erhöhter Beitrag:

Diese Schlüsselzahl wird nicht mehr verwendet, da es seit 1. 1. 2009 (Einführung des bundeseinheitlichen Beitragssatzes) einen erhöhten Beitrag nicht mehr gibt.

3Ermäßigter Beitrag:

Angesprochen werden Pflichtversicherte, die keinen Krankengeldanspruch haben (Vorruhestandsgeldbezieher, Empfänger von Altersrente usw.).

4Beitrag zur landwirtschaftlichen Krankenversicherung

5Arbeitgeberbeitrag zur landwirtschaftlichen Krankenversicherung

6Pauschalbeitrag für geringfügig Beschäftigte:

Es handelt sich hier um den Pauschalbeitrag für geringfügig entlohnte Beschäftigung (Voraussetzung: Arbeitsentgelt nicht höher als 450 Euro), der von den Arbeitgebern in Höhe von 13% für krankenversicherte Personen zu zahlen ist.

Freiwillige Krankenversicherung:

9Firmenzahler:

Hier geht es um freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmer, deren Krankenversicherungsbeitrag zusammen mit dem Zuschuss des Arbeitgebers gemeinsam mit den Beiträgen für versicherungspflichtig Beschäftigte an die Einzugsstelle (Krankenkasse) gezahlt wird.

22 Rentenversicherung:

0Kein Beitrag:

„Kein Beitrag“ ist für Personen zu bezahlen, die nicht der Rentenversicherungspflicht unterliegen, für die aber auch der Arbeitgeberanteil nicht zu entrichten ist.

1Voller Beitrag

3Halber Beitrag:

Es handelt sich hier um Arbeitnehmer, die an und für sich versicherungsfrei sind (wie Bezieher einer Vollrente wegen Alters, Versorgungsbezieher usw.), für die jedoch die Verpflichtung zur Zahlung des Arbeitgeberanteils besteht.

5Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung für geringfügig Beschäftigte:

Angesprochen ist der Pauschalbeitrag von 15%, den die Arbeitgeber von geringfügig entlohnten Beschäftigten (vgl. dazu zur Gruppe 6 – Krankenversicherung –) zur Rentenversicherung zu zahlen haben.

Arbeitslosenversicherung:

0Kein Beitrag

1Voller Beitrag:

Zu dieser Gruppe gehören auch Arbeitnehmer, die in der Kranken- und Rentenversicherung nicht versicherungspflichtig sind.

2Halber Beitrag:

Es ist hier der gleiche Personenkreis wie bei Gruppe 1 angesprochen, allerdings handelt es sich dabei um Arbeitnehmer, die wegen Überschreitens der Regelaltersgrenze versicherungsfrei in der Arbeitslosenversicherung sind, für die jedoch der Arbeitgeberanteil zu zahlen ist (§ 346 Abs. 2 SGB III).

Pflegeversicherung:

0Kein Beitrag

1Voller Beitrag:

Hier werden alle Arbeitnehmer angesprochen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig oder freiwillig versichert sind.

23 2Halber Beitrag:

Es gelten die Ausführungen zur Gruppe 1, allerdings mit der Maßgabe, dass es sich hier um Personen handelt, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben.

Im Übrigen werden in den monatlich zu erstattenden Beitragsnachweisen Schlüsselzahlen verwendet, die von den Beitragsgruppenzahlen abweichen:

Krankenversicherung (ermäßigter Beitragssatz)

300

Krankenversicherung (allgemeiner Beitragssatz)

100

Rentenversicherung (voller Beitrag)

010

Rentenversicherung (halber Beitrag)

030

Arbeitsförderung (voller Beitrag)

001

Arbeitsförderung (halber Beitrag)

002

Pflegeversicherung (voller Beitrag)

1001

Pflegeversicherung (halber Beitrag)

1002

Im Gegensatz zum Meldewesen gibt es im Beitragsnachweis in diesem Zusammenhang noch weitere Schlüsselzahlen. Dabei geht es um

U1: Umlage nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) – Entgeltfortzahlungsversicherung – für Krankheitsaufwendungen

U2: Umlage nach dem AAG für Mutterschaftsaufwendungen

In den Meldungen zur Sozialversicherung sind die Beitragsgruppen so zu verschlüsseln, dass für jeden Beschäftigten in der Reihenfolge

Krankenversicherung

Rentenversicherung

Arbeitslosenversicherung und

Pflegeversicherung

die jeweils zutreffende Ziffer anzugeben ist. Sind für den einzelnen Versicherungszweig Beiträge nicht zu entrichten, ist an die entsprechende Stelle eine „0“ zu setzen.

Beispiele: 1111 = Zugehörigkeit zu allen Versicherungszweigen
1101 = Keine Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung
1211 = Voller Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie zur Arbeitslosenversicherung, halber Beitrag zur Rentenversicherung

In der obigen Aufzählung wurden nur die wesentlichen Grundsätze der Zugehörigkeit zu den Beitragsgruppen und damit zu den einzelnen Versiche 24 rungszweigen aufgezählt. Einzelheiten ergeben sich aus den folgenden Abschnitten.

Bei der Behandlung des gesamten Stoffes ist berücksichtigt worden, dass dem Leser weitere Broschüren der RdW-Schriftenreihe zum Thema Sozialrecht zur Verfügung stehen. Es sind dies Band 155: Meldepflichten des Arbeitgebers, Band 163: Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Band 171: Das Urlaubsrecht, Band 178: Aushilfskräfte, Band 191: Das Ehegatten-Arbeitsverhältnis, Band 214: Die Pflegeversicherung, Band 218: Die Unfallversicherung, Band 220: Das neue Recht der Arbeitsförderung, Band 223: Die Gesetzliche Krankenversicherung, Band 228: Die Gesetzliche Rentenversicherung, Band 231: Auslandseinsatz von Arbeitnehmern.

1 Die Beiträge 2000, 216
2 Vgl. dazu RdW-Kurzbericht 380/1995
 
stats