Frankfurter Kommentar zum Kapitalanlagerecht (2016), Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
Joachim Moritz, Ulf Klebeck, Thomas A. Jesch
Inhaltsverzeichnis
- Vorwort
- Bearbeiterverzeichnis
- Abkürzungsverzeichnis
- Einleitung zum KAGB
- Kapitel 1 – Allgemeine Bedingungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
- Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
- § 1 Begriffsbestimmungen
- § 2 Ausnahmebestimmungen
- § 3 Bezeichnungsschutz
- § 4 Namensgebung; Fondskategorien
- § 5 Zuständige Behörde; Aufsicht; Anordnungsbefugnis
- § 6 Besondere Aufgaben
- § 7 Sofortige Vollziehbarkeit
- § 7a Bekanntmachung von sofort vollziehbaren Maßnahmen
- § 8 Verschwiegenheitspflicht
- § 9 Zusammenarbeit mit anderen Stellen
- § 10 Allgemeine Vorschriften für die Zusammenarbeit bei der Aufsicht
- § 11 Besondere Vorschriften für die Zusammenarbeit bei grenzüberschreitender Verwaltung und grenzüberschreitendem Vertrieb von AIF
- § 12 Meldungen der Bundesanstalt an die Europäische Kommission, an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und an den Betreiber des Bundesanzeigers*
- § 13 Informationsaustausch mit der Deutschen Bundesbank
- § 14 Auskünfte und Prüfungen
- § 15 Einschreiten gegen unerlaubte Investmentgeschäfte
- § 16 Verfolgung unerlaubter Investmentgeschäfte
- Abschnitt 2 – Verwaltungsgesellschaften
- Unterabschnitt 1 – Erlaubnis
- § 17 Kapitalverwaltungsgesellschaften
- § 18 Externe Kapitalverwaltungsgesellschaften
- § 19 Inhaber bedeutender Beteiligungen; Verordnungsermächtigung
- § 20 Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb
- § 21 Erlaubnisantrag für eine OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft und Erlaubniserteilung
- § 22 Erlaubnisantrag für eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft und Erlaubniserteilung
- § 23 Versagung der Erlaubnis einer Kapitalverwaltungsgesellschaft
- § 24 Anhörung der zuständigen Stellen eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum; Aussetzung oder Beschränkung der Erlaubnis bei Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat
- § 25 Kapitalanforderungen
- Unterabschnitt 2 – Allgemeine Verhaltens- und Organisationspflichten
- § 26 Allgemeine Verhaltensregeln; Verordnungsermächtigung
- § 27 Interessenkonflikte; Verordnungsermächtigung
- § 28 Allgemeine Organisationspflichten; Verordnungsermächtigung
- § 29 Risikomanagement; Verordnungsermächtigung
- § 30 Liquiditätsmanagement; Verordnungsermächtigung
- § 31 Primebroker
- § 32 Entschädigungseinrichtung
- § 33 Werbung
- § 34 Anzeigepflichten von Verwaltungsgesellschaften gegenüber der Bundesanstalt und der Bundesbank*
- § 35 Meldepflichten von AIF-Verwaltungsgesellschaften
- § 36 Auslagerung
- § 37 Vergütungssysteme; Verordnungsermächtigung
- § 38 Jahresabschluss, Lagebericht, Prüfungsbericht und Abschlussprüfer der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft; Verordnungsermächtigung
- Unterabschnitt 3 – Weitere Maßnahmen der Aufsichtsbehörde
- Unterabschnitt 4 – Pflichten für registrierungspflichtige AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften
- § 44 Registrierung und Berichtspflichten
- § 45 Erstellung und Bekanntmachung von Jahresberichten
- § 46 Inhalt von Jahresabschlüssen und Lageberichten
- § 47 Prüfung und Bestätigung des Abschlussprüfers
- § 48 Verkürzung der handelsrechtlichen Offenlegungsfrist
- § 48a Jahresbericht, Lagebericht und Prüfung von Spezial-AIF, die Darlehen nach § 285 Absatz 2 vergeben; Verordnungsermächtigung
- Unterabschnitt 5 – Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr durch OGAW-Verwaltungsgesellschaften
- § 49 Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr durch OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften; Verordnungsermächtigung
- § 50 Besonderheiten für die Verwaltung von EU-OGAW durch OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften
- § 51 Inländische Zweigniederlassungen und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaften
- § 52 Besonderheiten für die Verwaltung inländischer OGAW durch EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaften
- Unterabschnitt 6 – Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr und Drittstaatenbezug bei AIF-Verwaltungsgesellschaften
- § 53 Verwaltung von EU-AIF durch AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften
- § 54 Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften im Inland
- § 55 Bedingungen für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, welche ausländische AIF verwalten, die weder in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union noch in den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vertrieben werden
- § 56 Bestimmung der Bundesrepublik Deutschland als Referenzmitgliedstaat einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft
- § 57 Zulässigkeit der Verwaltung von inländischen Spezial-AIF und EU-AIF sowie des Vertriebs von AIF gemäß den §§ 325, 326, 333 oder 334 durch ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften
- § 58 Erteilung der Erlaubnis für eine ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft
- § 59 Befreiung einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft von Bestimmungen der Richtlinie 2011/61/EU
- § 60 Unterrichtung der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde im Hinblick auf die Erlaubnis einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft durch die Bundesanstalt
- § 61 Änderung des Referenzmitgliedstaates einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft
- § 62 Rechtsstreitigkeiten
- § 63 Verweismöglichkeiten der Bundesanstalt an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde
- § 64 Vergleichende Analyse der Zulassung von und der Aufsicht über ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften
- § 65 Verwaltung von EU-AIF durch ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften, für die die Bundesrepublik Deutschland Referenzmitgliedstaat ist
- § 66 Inländische Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaften, deren Referenzmitgliedstaat nicht die Bundesrepublik Deutschland ist
- § 67 Jahresbericht für EU-AIF und ausländische AIF
- Unterabschnitt 1 – Erlaubnis
- Abschnitt 3 – Verwahrstellen
- Unterabschnitt 1 – Vorschriften für OGAW-Verwahrstellen
- § 68 Beauftragung und jährliche Prüfung; Verordnungsermächtigung
- § 69 Aufsicht
- § 70 Interessenkollision
- § 71 Ausgabe und Rücknahme von Anteilen oder Aktien eines inländischen OGAW
- § 72 Verwahrung
- § 73 Unterverwahrung
- § 74 Zahlung und Lieferung
- § 75 Zustimmungspflichtige Geschäfte
- § 76 Kontrollfunktion
- § 77 Haftung
- § 78 Geltendmachung von Ansprüchen der Anleger; Verordnungsermächtigung
- § 79 Vergütung, Aufwendungsersatz
- Unterabschnitt 2 – Vorschriften für AIF-Verwahrstellen
- § 80 Beauftragung
- § 81 Verwahrung
- § 82 Unterverwahrung
- § 83 Kontrollfunktion
- § 84 Zustimmungspflichtige Geschäfte
- § 85 Interessenkollision
- § 86 Informationspflichten gegenüber der Bundesanstalt
- § 87 Anwendbare Vorschriften für Publikums-AIF
- § 88 Haftung
- § 89 Geltendmachung von Ansprüchen der Anleger; Verordnungsermächtigung
- § 89a Vergütung, Aufwendungsersatz
- § 90 Anwendbare Vorschriften für ausländische AIF
- Unterabschnitt 1 – Vorschriften für OGAW-Verwahrstellen
- Abschnitt 4 – Offene inländische Investmentvermögen
- Unterabschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften für offene inländische Investmentvermögen
- Unterabschnitt 2 – Allgemeine Vorschriften für Sondervermögen
- § 92 Sondervermögen
- § 93 Verfügungsbefugnis, Treuhänderschaft, Sicherheitsvorschriften
- § 94 Stimmrechtsausübung
- § 95 Anteilscheine
- § 96 Anteilklassen und Teilsondervermögen; Verordnungsermächtigung
- § 97 Sammelverwahrung, Verlust von Anteilscheinen
- § 98 Rücknahme von Anteilen, Aussetzung
- § 99 Kündigung und Verlust des Verwaltungsrechts
- § 100 Abwicklung des Sondervermögens
- § 100a Grunderwerbsteuer bei Übergang eines Immobilien-Sondervermögens
- § 100b Übertragung auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft
- § 101 Jahresbericht
- § 102 Abschlussprüfung
- § 103 Halbjahresbericht
- § 104 Zwischenbericht
- § 105 Auflösungs- und Abwicklungsbericht
- § 106 Verordnungsermächtigung
- § 107 Veröffentlichung der Jahres-, Halbjahres-, Zwischen-, Auflösungs- und Abwicklungsberichte
- Unterabschnitt 3 – Allgemeine Vorschriften für Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital
- § 108 Rechtsform, anwendbare Vorschriften
- § 109 Aktien
- § 110 Satzung
- § 111 Anlagebedingungen
- § 112 Verwaltung und Anlage
- § 113 Erlaubnisantrag und Erlaubniserteilung bei der extern verwalteten OGAW-Investmentaktiengesellschaft
- § 114 Unterschreitung des Anfangskapitals oder der Eigenmittel
- § 115 Gesellschaftskapital
- § 116 Veränderliches Kapital, Rücknahme von Aktien
- § 117 Teilgesellschaftsvermögen; Verordnungsermächtigung
- § 118 Firma und zusätzliche Hinweise im Rechtsverkehr
- § 119 Vorstand, Aufsichtsrat
- § 120 Jahresabschluss und Lagebericht; Verordnungsermächtigung
- § 121 Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts; Verordnungsermächtigung
- § 122 Halbjahres- und Liquidationsbericht
- § 123 Offenlegung und Vorlage von Berichten
- Unterabschnitt 4 – Allgemeine Vorschriften für offene Investmentkommanditgesellschaften
- Vor §§ 124–138 Rechtsform, Anwendbare Vorschriften
- § 124 Rechtsform, anwendbare Vorschriften
- § 125 Gesellschaftsvertrag
- § 126 Anlagebedingungen
- § 127 Anleger
- § 128 Geschäftsführung
- § 129 Verwaltung und Anlage
- § 130 Unterschreitung des Anfangskapitals oder der Eigenmittel
- § 131 Gesellschaftsvermögen
- § 132 Teilgesellschaftsvermögen; Verordnungsermächtigung
- § 133 Veränderliches Kapital, Kündigung von Kommanditanteilen
- § 134 Firma und zusätzliche Hinweise im Rechtsverkehr
- § 135 Jahresbericht; Verordnungsermächtigung
- § 136 Abschlussprüfung; Verordnungsermächtigung
- § 137 Vorlage von Berichten
- § 138 Auflösung und Liquidation
- Abschnitt 5 – Geschlossene inländische Investmentvermögen
- Unterabschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften für geschlossene inländische Investmentvermögen
- Unterabschnitt 2 – Allgemeine Vorschriften für Investmentaktiengesellschaften mit fixem Kapital
- Unterabschnitt 3 – Allgemeine Vorschriften für geschlossene Investmentkommanditgesellschaften
- § 149 Rechtsform, anwendbare Vorschriften
- § 150 Gesellschaftsvertrag
- § 151 Anlagebedingungen
- § 152 Anleger
- § 153 Geschäftsführung, Beirat
- § 154 Verwaltung und Anlage
- § 155 Unterschreitung des Anfangskapitals oder der Eigenmittel
- § 156 Gesellschaftsvermögen
- § 157 Firma
- § 158 Jahresbericht
- § 159 Abschlussprüfung
- § 160 Offenlegung und Vorlage von Berichten
- § 161 Auflösung und Liquidation
- Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
- Kapitel 2 – Publikumsinvestmentvermögen
- Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften für offene Publikumsinvestmentvermögen
- Unterabschnitt 1 – Allgemeines
- § 162 Anlagebedingungen
- § 163 Genehmigung der Anlagebedingungen
- § 164 Erstellung von Verkaufsprospekt und wesentlichen Anlegerinformationen
- § 165 Mindestangaben im Verkaufsprospekt
- § 166 Inhalt, Form und Gestaltung der wesentlichen Anlegerinformationen; Verordnungsermächtigung
- § 167 Information mittels eines dauerhaften Datenträgers
- § 168 Bewertung; Verordnungsermächtigung
- § 169 Bewertungsverfahren
- § 170 Veröffentlichung des Ausgabe- und Rücknahmepreises und des Nettoinventarwertes
- Unterabschnitt 2 – Master-Feeder-Strukturen
- § 171 Genehmigung des Feederfonds
- § 172 Besondere Anforderungen an Kapitalverwaltungsgesellschaften
- § 173 Verkaufsprospekt, Anlagebedingungen, Jahresbericht
- § 174 Anlagegrenzen, Anlagebeschränkungen, Aussetzung der Anteile
- § 175 Vereinbarungen bei Master-Feeder-Strukturen
- § 176 Pflichten der Kapitalverwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle
- § 177 Mitteilungspflichten der Bundesanstalt
- § 178 Abwicklung eines Masterfonds
- § 179 Verschmelzung oder Spaltung des Masterfonds
- § 180 Umwandlung in Feederfonds oder Änderung des Masterfonds
- Unterabschnitt 3 – Verschmelzung von offenen Publikumsinvestmentvermögen
- § 181 Gegenstand der Verschmelzung; Verschmelzungsarten
- § 182 Genehmigung der Verschmelzung
- § 183 Verschmelzung eines EU-OGAW auf ein OGAW-Sondervermögen
- § 184 Verschmelzungsplan
- § 185 Prüfung der Verschmelzung; Verordnungsermächtigung
- § 186 Verschmelzungsinformationen
- § 187 Rechte der Anleger
- § 188 Kosten der Verschmelzung
- § 189 Wirksamwerden der Verschmelzung
- § 190 Rechtsfolgen der Verschmelzung
- § 191 Verschmelzung mit Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital
- Unterabschnitt 1 – Allgemeines
- Abschnitt 2 – Investmentvermögen gemäß der OGAW-Richtlinie
- § 192 Zulässige Vermögensgegenstände
- § 193 Wertpapiere
- § 194 Geldmarktinstrumente
- § 195 Bankguthaben
- § 196 Investmentanteile
- § 197 Gesamtgrenze; Derivate; Verordnungsermächtigung
- § 198 Sonstige Anlageinstrumente
- § 199 Kreditaufnahme
- § 200 Wertpapier-Darlehen, Sicherheiten
- § 201 Wertpapier-Darlehensvertrag
- § 202 Organisierte Wertpapier-Darlehenssysteme
- § 203 Pensionsgeschäfte
- § 204 Verweisung; Verordnungsermächtigung
- § 205 Leerverkäufe
- § 206 Emittentengrenzen
- § 207 Erwerb von Anteilen an Investmentvermögen
- § 208 Erweiterte Anlagegrenzen
- § 209 Wertpapierindex-OGAW
- § 210 Emittentenbezogene Anlagegrenzen
- § 211 Überschreiten von Anlagegrenzen
- § 212 Bewerter; Häufigkeit der Bewertung und Berechnung
- Abschnitt 3 – Offene inländische Publikums-AIF
- Unterabschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften für offene inländische Publikums-AIF
- Unterabschnitt 2 – Gemischte Investmentvermögen
- Unterabschnitt 3 – Sonstige Investmentvermögen
- § 220 Sonstige Investmentvermögen
- § 221 Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen, Kreditaufnahme
- § 222 Mikrofinanzinstitute
- § 223 Sonderregelungen für die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen oder Aktien
- § 224 Angaben im Verkaufsprospekt und in den Anlagebedingungen
- § 225 Dach-Hedgefonds
- § 226 Auskunftsrecht der Bundesanstalt
- § 227 Rücknahme
- § 228 Verkaufsprospekt
- § 229 Anlagebedingungen
- Unterabschnitt 5 – Immobilien-Sondervermögen
- § 230 Immobilien-Sondervermögen
- § 231 Zulässige Vermögensgegenstände; Anlagegrenzen
- § 232 Erbbaurechtsbestellung
- § 233 Vermögensgegenstände in Drittstaaten; Währungsrisiko
- § 234 Beteiligung an Immobilien-Gesellschaften
- § 235 Anforderungen an die Immobilien-Gesellschaften
- § 236 Erwerb der Beteiligung; Wertermittlung durch Abschlussprüfer
- § 237 Umfang der Beteiligung; Anlagegrenzen
- § 238 Beteiligungen von Immobilien-Gesellschaften an Immobilien-Gesellschaften
- § 239 Verbot und Einschränkung von Erwerb und Veräußerung
- § 240 Darlehensgewährung an Immobilien-Gesellschaften
- § 241 Zahlungen, Überwachung durch die Verwahrstelle
- § 242 Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts
- § 243 Risikomischung
- § 244 Anlaufzeit
- § 245 Treuhandverhältnis
- § 246 Verfügungsbeschränkung
- § 247 Vermögensaufstellung
- § 248 Sonderregeln für die Bewertung
- § 249 Sonderregeln für das Bewertungsverfahren
- § 250 Sonderregeln für den Bewerter
- § 251 Sonderregeln für die Häufigkeit der Bewertung
- § 252 Ertragsverwendung
- § 253 Liquiditätsvorschriften
- § 254 Kreditaufnahme
- § 255 Sonderregeln für die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen
- § 256 Zusätzliche Angaben im Verkaufsprospekt und in den Anlagebedingungen
- § 257 Aussetzung der Rücknahme
- § 258 Aussetzung nach Kündigung
- § 259 Beschlüsse der Anleger
- § 260 Veräußerung und Belastung von Vermögensgegenständen
- Abschnitt 4 – Geschlossene inländische Publikums-AIF
- § 261 Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen
- § 262 Risikomischung
- § 263 Beschränkung von Leverage und Belastung
- § 264 Verfügungsbeschränkung
- § 265 Leerverkäufe
- § 266 Anlagebedingungen
- § 267 Genehmigung der Anlagebedingungen
- § 268 Erstellung von Verkaufsprospekt und wesentlichen Anlegerinformationen
- § 269 Mindestangaben im Verkaufsprospekt
- § 270 Inhalt, Form und Gestaltung der wesentlichen Anlegerinformationen
- § 271 Bewertung, Bewertungsverfahren, Bewerter
- § 272 Häufigkeit der Bewertung und Berechnung; Offenlegung
- Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften für offene Publikumsinvestmentvermögen
- Kapitel 3 – Inländische Spezial-AIF
- Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften für inländische Spezial-AIF
- Abschnitt 2 – Vorschriften für offene inländische Spezial-AIF
- Unterabschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften für offene inländische Spezial-AIF
- Unterabschnitt 2 – Besondere Vorschriften für allgemeine offene inländische Spezial-AIF
- Unterabschnitt 3 – Besondere Vorschriften für Hedgefonds
- Unterabschnitt 4 – Besondere Vorschriften für allgemeine offene inländische Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen
- Abschnitt 3 – Vorschriften für geschlossene inländische Spezial-AIF
- Kapitel 4 – Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen
- Abschnitt 1 – Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen
- Unterabschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen
- Unterabschnitt 2 – Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von AIF in Bezug auf Privatanleger und für den Vertrieb und den Erwerb von OGAW
- § 297 Verkaufsunterlagen und Hinweispflichten
- § 298 Veröffentlichungspflichten und laufende Informationspflichten für EU-OGAW
- § 299 Veröffentlichungspflichten und laufende Informationspflichten für EU-AIF und ausländische AIF
- § 300 Zusätzliche Informationspflichten bei AIF
- § 301 Sonstige Veröffentlichungspflichten
- § 302 Werbung
- § 303 Maßgebliche Sprachfassung
- § 304 Kostenvorausbelastung
- § 305 Widerrufsrecht
- § 306 Prospekthaftung und Haftung für die wesentlichen Anlegerinformationen
- Unterabschnitt 3 – Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von AIF in Bezug auf semiprofessionelle und professionelle Anleger
- Abschnitt 2 – Vertriebsanzeige und Vertriebsuntersagung für OGAW
- Abschnitt 3 – Anzeige, Einstellung und Untersagung des Vertriebs von AIF
- § 314 Untersagung des Vertriebs
- § 315 Einstellung des Vertriebs von AIF
- Unterabschnitt 1 – Anzeigeverfahren für den Vertrieb von Publikums-AIF, von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger im Inland
- Vor §§ 316–320
- § 316 Anzeigepflicht einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von inländischen Publikums-AIF im Inland
- § 317 Zulässigkeit des Vertriebs von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger
- § 318 Verkaufsprospekt und wesentliche Anlegerinformationen beim Vertrieb von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger
- § 319 Vertretung der Gesellschaft, Gerichtsstand beim Vertrieb von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger
- § 320 Anzeigepflicht beim beabsichtigten Vertrieb von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger im Inland
- Unterabschnitt 2 – Anzeigeverfahren für den Vertrieb von AIF an semiprofessionelle Anleger und professionelle Anleger im Inland
- § 321 Anzeigepflicht einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von EU-AIF oder von inländischen Spezial-AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland
- § 322 Anzeigepflicht einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von ausländischen AIF oder von inländischen Spezial-Feeder-AIF oder EU-Feeder-AIF, deren jeweiliger Master-AIF kein EU-AIF oder inländischer AIF ist, der von einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet wird, an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland
- § 323 Anzeigepflicht einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von EU-AIF oder von inländischen Spezial-AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland
- § 324 Anzeigepflicht einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von ausländischen AIF oder von inländischen Spezial-Feeder-AIF oder EU-Feeder-AIF, deren jeweiliger Master-AIF kein EU-AIF oder inländischer AIF ist, der von einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet wird, an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland
- § 325 Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat die Bundesrepublik Deutschland ist, beim beabsichtigten Vertrieb von EU-AIF oder von inländischen Spezial-AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland
- § 326 Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat die Bundesrepublik Deutschland ist, beim beabsichtigten Vertrieb von ausländischen AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland
- § 327 Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat nicht die Bundesrepublik Deutschland ist, beim beabsichtigten Vertrieb von EU-AIF oder von inländischen Spezial-AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland
- § 328 Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat nicht die Bundesrepublik Deutschland ist, beim beabsichtigten Vertrieb von ausländischen AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland
- § 329 Anzeigepflicht einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von von ihr verwalteten inländischen Spezial-Feeder-AIF oder EU-Feeder-AIF, deren jeweiliger Master-AIF kein EU-AIF oder inländischer AIF ist, der von einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet wird, oder ausländischen AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland
- § 330 Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von von ihr verwalteten ausländischen AIF oder EU-AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland
- § 330a Anzeigepflicht von EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften, die die Bedingungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU erfüllen, beim beabsichtigten Vertrieb von AIF an professionelle und semiprofessionelle Anleger im Inland
- Unterabschnitt 3 – Anzeigeverfahren für den Vertrieb von AIF an professionelle Anleger in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- § 331 Anzeigepflicht einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft beim Vertrieb von EU-AIF oder inländischen AIF an professionelle Anleger in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum; Verordnungsermächtigung
- § 332 Anzeigepflicht einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft beim Vertrieb von ausländischen AIF oder von inländischen Feeder-AIF oder EU-Feeder-AIF, deren jeweiliger Master-AIF kein EU-AIF oder inländischer AIF ist, der von einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet wird, an professionelle Anleger in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- § 333 Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat die Bundesrepublik Deutschland ist, beim Vertrieb von EU-AIF oder von inländischen AIF an professionelle Anleger in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- § 334 Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat die Bundesrepublik Deutschland ist, beim Vertrieb von ausländischen AIF an professionelle Anleger in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- § 335 Bescheinigung der Bundesanstalt
- Unterabschnitt 4 – Verweis und Ersuchen für den Vertrieb von AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger
- Abschnitt 1 – Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen
- Kapitel 5 – Europäische Risikokapitalfonds
- Kapitel 6 – Europäische Fonds für soziales Unternehmertum
- Kapitel 7 – Europäische langfristige Investmentfonds
- Kapitel 8 – Straf-, Bußgeld- und Übergangsvorschriften
- Abschnitt 1 – Straf- und Bußgeldvorschriften
- Abschnitt 2 – Übergangsvorschriften
- Unterabschnitt 1 – Allgemeine Übergangsvorschriften für AIF-Verwaltungsgesellschaften
- Unterabschnitt 2 – Besondere Übergangsvorschriften für offene AIF und AIF-Verwaltungsgesellschaften, die offene AIF verwalten
- § 345 Übergangsvorschriften für offene AIF und AIF-Verwaltungsgesellschaften, die offene AIF verwalten, die bereits nach dem Investmentgesetz reguliert waren
- § 346 Besondere Übergangsvorschriften für Immobilien-Sondervermögen
- § 347 Besondere Übergangsvorschriften für Altersvorsorge-Sondervermögen
- § 348 Besondere Übergangsvorschriften für Gemischte Sondervermögen und Gemischte Investmentaktiengesellschaften
- § 349 Besondere Übergangsvorschriften für Sonstige Sondervermögen und Sonstige Investmentaktiengesellschaften
- § 350 Besondere Übergangsvorschriften für Hedgefonds und offene Spezial-AIF
- § 351 Übergangsvorschriften für offene AIF und AIF-Verwaltungsgesellschaften, die offene AIF verwalten, die nicht bereits nach dem Investmentgesetz reguliert waren
- § 352 Übergangsvorschrift zu § 127 des Investmentgesetzes
- Unterabschnitt 3 – Besondere Übergangsvorschriften für AIF-Verwaltungsgesellschaften, die geschlossene AIF verwalten, und für geschlossene AIF
- § 352a Definition von geschlossenen AIF im Sinne von § 353
- § 353 Besondere Übergangsvorschriften für AIF-Verwaltungsgesellschaften, die geschlossene AIF verwalten und für geschlossene AIF
- § 353a Übergangsvorschriften zu den §§ 261, 262 und 263
- § 353b Übergangsvorschriften zu § 285 Absatz 3
- § 354 Übergangsvorschrift zu § 342 Absatz 3
- Unterabschnitt 4 – Übergangsvorschriften für OGAW-Verwaltungsgesellschaften und OGAW
- Unterabschnitt 5 – Sonstige Übergangsvorschriften
- Länderberichte
- Anhang
- 1. Synopse Kapitalanlagegesetzbuch – AIFM-Richtlinie – Investmentgesetz
- 2. Merkblatt zu den Meldepflichten von AIF-Verwaltungsgesellschaften
- 3. Auslegungsschreiben zum Anwendungsbereich des KAGB und zum Begriff des „Investmentvermögens“
- 4. Häufige Fragen zum Vertrieb und Erwerb von Investmentvermögen nach dem KAGB
- 5. Fragenkatalog zu erwerbbaren Vermögensgegenständen (Eligible Assets)
- Sachregister A
- Sachregister B
- Sachregister C
- Sachregister D
- Sachregister E
- Sachregister F
- Sachregister G
- Sachregister H
- Sachregister I
- Sachregister J
- Sachregister K
- Sachregister L
- Sachregister M
- Sachregister N
- Sachregister O
- Sachregister P
- Sachregister Q
- Sachregister R
- Sachregister S
- Sachregister T
- Sachregister U
- Sachregister V
- Sachregister W
- Sachregister Z
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