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BDSG (2018), S. V, VI 
Vorwort 
Carlo Piltz 

V Vorwort

Mit der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)1 wird das Datenschutzrecht in Europa vereinheitlicht und zum ersten Mal auf ein in jedem Mitgliedstaat unmittelbar anwendbares Gesetz gestützt. Dennoch verbleiben den Mitgliedstaaten über die Öffnungs- bzw. Spezifizierungsklauseln der DSGVO zum Teil äußerst praxisrelevante Abweichungsbefugnisse. Der deutsche Gesetzgeber hat sich in diesem Zuge zur Schaffung eines gänzlichen neuen BDSG entschieden.

Dieser Praxiskommentar soll insbesondere den im neuen BDSG erwähnten nichtöffentlichen Stellen, also Unternehmen, Verbänden, Vereinen und anderen privatwirtschaftlichen Organisationen, als praxisbezogene Kommentierung dienen, um in der entstehenden Komplexität des Zusammenspiels von DSGVO und BDSG, also europäischen und nationalen Regelungen, den Blick für das Wesentliche zu wahren.

Bereits in meiner Funktion als Sachverständiger in der Anhörung des Innenausschusses des Bundestages zum Entwurf des neuen BDSG im März 2017 hatte ich an mehreren Stellen auf die rechtliche Unsicherheit verwiesen, die einige Regelungen des BDSG bei den Anwendern, sowohl in der Wirtschaft aber auch auf Seiten der Betroffenen, hervorrufen werden. Das finale Gesetz wurde, im Vergleich zum Entwurf, an einigen Stellen angepasst und zum Teil klar europarechtswidrige Normen wurden geändert oder gestrichen. Dies ist aus Sicht der Praxis zu begrüßen. Dennoch bergen weiterhin mehrere der neuen Regeln des BDSG das Risiko einer Europarechtswidrigkeit in sich. Diese Unsicherheit auf Seiten der Rechtsanwender wird final wohl erst mit entsprechenden Entscheidungen des EuGH, so es denn zu diesen kommt, beseitigt werden können. Andererseits ist dem Gesetzgeber zuzugestehen, dass er soweit als möglich die „alte Linie“ des BDSG beibehalten und bewährte Regelungen in das neue Datenschutzrecht retten wollte. Viele der nun im BDSG vorhandenen Vorgaben sollten datenverarbeitenden Stellen daher bereits bekannt sein.

Ich hoffe, dass ich den Ratsuchenden und sich teilweise durch das Dickicht der datenschutzrechtlichen Regelungen Kämpfenden mit diesem Kommentar wertvolle, praktische und zielführende Anregungen, Erläuterungen und auch Lösungen liefern kann. Auch ich selbst habe bei der Erstellung des Kommentars und auch in meiner praktischen beratenden Arbeit jeden Tag neue Probleme ent VI deckt und interessante Erkenntnisse gewonnen. Gerade in den nächsten Jahren dürfte sich für alle mit dem Datenschutzrecht auf die ein oder andere Weise befassten Stellen das Sprichwort bewahrheiten: Man lernt nie aus. In diesem Sinne wünsche ich Ihnen eine angenehme und anregende Lektüre und Arbeit mit diesem Werk.

Für die unendliche Geduld und mir eröffneten Freiräume, die für die Erstellung dieses Kommentars erforderlich waren, möchte ich herzlich meiner Frau und meinem Sohn danken. Ihnen ist dieses Werk gewidmet.

Berlin, September 2017

Dr. Carlo Piltz

1 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung).
 
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