V Vorwort
Die Fachkommission Bauaufsicht der Bauministerkonferenz hat im Februar 2014 Änderungen der MVStättV 2005 beschlossen und zugleich deren Kurzbezeichnung MVStättV in MVStättVO geändert. Nach Abschluss des europarechtlich vorgeschriebenen EU-Notifizierungsverfahrens erfolgte im Juli 2014 die Bekanntmachung der geänderten Musterverordnung unter www.bauministerkonferenz.de im Internet. Seither wurde die MVStättVO in mehreren Ländern als landesrechtliche Versammlungsstättenverordnung eingeführt.
Mit dem Beschluss der Bauministerkonferenz vom 13. Mai 2016 wurden Vorschriften über die Verwendbarkeit von Bauprodukten in den §§ 16a bis 25 der MBO geändert und an die Vorgaben der europäischen Bauproduktenverordnung angepasst. Rechtsgrundlage für den Erlass der Technischen Baubestimmungen ist nun der § 85a MBO. Die zu beachtenden Technischen Baubestimmungen wurden nach der Notifizierung am 31. August 2017 mit der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen – MVV TB – bauaufsichtlich eingeführt.
Mit Abschnitt A 2.2.2.4 der MVV TB wurde die MVStättVO mit dem Stand Juli 2014 als Technische Baubestimmung allgemein verbindlich eingeführt. Damit ist die MVStättVO auch in den Ländern zu beachten, die keine landesrechtliche Versammlungsstättenverordnung besitzen.
Der vorliegende Kommentar wendet sich an die mit der Umsetzung der Vorschriften betroffenen technischen und juristischen Fachbereiche in Unternehmen, an Architekten, Ingenieure und Planungsbüros, die Betreiber aller Arten von Versammlungsstätten, Veranstalter, Aussteller und Service-Firmen sowie an die Bauaufsichtsbehörden der Länder. Der Kommentar wurde deshalb so abgefasst und mit Beispielen angereichert, dass er auch für Nichtjuristen verständlich bleibt.
Entstanden ist der Kommentar in enger Zusammenarbeit zwischen den Autoren. Intensive Diskussionen mit einzelnen Bauaufsichtsbehörden und Vertretern der betroffenen Wirtschaftskreise haben den Prozess kontinuierlich begleitet. Auf Grund der wechselseitigen Bearbeitung der einzelnen Kommentarstellen haben die Autoren darauf verzichtet, die einzelnen Paragraphen und Kommentarstellen mit ihrem Namen zu zeichnen.
Im Oktober 2019 | Volker Löhr und Gerd Gröger |