VI VII Vorwort
Quid novi? Wer sich fragt, was das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz seit der Neufassung 2016 bereithält, sieht sich mit neuen Regelungen konfrontiert, die die bisherige Komplexität und die damit verbundene (Rechts-) Unsicherheit weiter verschärfen. Das rückwirkend zum 1. Juli 2016 in Kraft getretene Gesetz enthält weit mehr als nur „minimalinvasive“ Änderungen, wie ursprünglich durch die Politik angekündigt. Bei der Neuausrichtung der erbschaft- und schenkungsteuerlichen Behandlung von Unternehmensübertragungen musste der Gesetzgeber den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts Rechnung tragen. Das Gericht hatte in seinem Urteil aus Dezember 2014 die damaligen Regelungen für Unternehmensübertragungen wegen der umfangreichen Verschonung von Verwaltungsvermögen und der geringen erbschaft- und schenkungsteuerlichen Belastung für Erben großer Unternehmensvermögen für zu weitgehend erachtet. Auch die Gestaltungsanfälligkeit der Verschonungsregelungen für Unternehmensvermögen wurde als verfassungswidrig angesehen. Inwiefern die Neufassung des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts genügen wird, wird sich zeigen.
Der knapp zwei Jahre andauernde politische Prozess zur Neufassung der durch das Bundesverfassungsgericht für nicht verfassungskonform erklärten Regelungen des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes war für den Gesetzgeber ein politischer Kraftakt, der erst durch eine Einigung im Vermittlungsausschuss nach Ablauf der vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Frist beendet werden konnte. Nicht minder herausfordernd ist die Auseinandersetzung mit dem neuen Gesetz für die Betroffenen. Für Familienunternehmen, ihre Gesellschafter, Steuerabteilungen von Familienunternehmen und steuerliche Berater empfiehlt sich eine intensive Beschäftigung mit den zahlreichen Neuerungen bei der Verschonung von Unternehmensvermögen in Erb- und Schenkungsfällen.
Schwerpunkt der Neufassung sind die geänderten Regelungen zur Verschonung von Betriebsvermögen und Anteilen an Kapitalgesellschaften. Für die Übertragung von Unternehmen und Unternehmensanteilen wird weiterhin eine erbschaft- und schenkungsteuerliche Verschonung gewährt – wie hoch diese ausfällt, hängt nun aber maßgeblich vom Wert des Erwerbs und der Zusammensetzung des übertragenen Unternehmensvermögens ab. Für sogenanntes Verwaltungsvermögen soll nach dem Willen des Gesetzgebers keine Verschonung mehr greifen. Bei der Übertragung von Anteilen an Konzernunternehmen auf die nächste Generation kommt es hinsichtlich der Zusammensetzung des Vermögens nunmehr auf das Vermögen des (Konzern-)Verbundes an, wobei die Regeln zur Ermittlung des Konzernvermögens Fragen offen lassen. Den Nachfolgern größerer Unternehmensvermögen stehen in
Interessant für Nachfolger in Familienunternehmen ist neben den allgemeinen Verschonungskonzepten ein neuer Wertabschlag, den der Gesetzgeber als Kompensation für eine langfristige gesellschaftsvertragliche Bindung des Gesellschafters an das Unternehmen im Gesetz verankert hat. Der Wertabschlag unterliegt allerdings außerordentlich hohen gesetzlichen Anforderungen, die über 22 Jahre einzuhalten sind.
Eine frühzeitige und sorgfältige Nachfolgeplanung hat aufgrund der Komplexität der Neufassung des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes, insbesondere auch aufgrund der Einbeziehung des Privatvermögens zur Begleichung einer etwaigen Erbschaft- oder Schenkungsteuer auf Unternehmenserwerbe, erheblich an Bedeutung gewonnen. Durch eine umfassende Darstellung und Erläuterung der Neuregelungen soll dieses Handbuch zu einem besseren Verständnis der neuen Rechtslage beitragen. Wichtige Aspekte der Nachfolgeberatung werden im Buch aufgezeigt und sollen als fundierte Unterstützung steuerlicher Überlegungen und Entscheidungen dienen. Das vorliegende Handbuch ist als eine Teamleistung der Mitarbeiter von EY entstanden.
Stuttgart/Eschborn, im März 2017
Prof. Dr. Michael Schaden Partner Leiter Family Business GSA Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft | Sven Oberle Partner Leiter Private Client Services GSA Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft |