V Vorwort der Herausgeber
Der Begriff des „Whistleblowing“ und die damit einhergehende Frage des Schutzes von „Whistleblowern“, zu Deutsch Hinweisgebern, haben in Deutschland und Europa in den vergangenen Jahren nicht nur vermehrt Eingang in den gesellschaftspolitischen Diskurs gefunden, sondern auch in die juristische Fachdiskussion. Verband man das Thema „Whistleblower“-Schutz noch vor einigen Jahren schwerpunktmäßig mit dem anglo-amerikanischen Rechts- und Kulturkreis, in welchem es – z.B. in den USA mit dem Whistleblower Protection Act von 1989 und dem Sarbanes-Oxley Act aus 2002 – schon seit Jahrzehnten dezidierte Regelungen zum Umgang mit Hinweisgebern gibt, hat die Entwicklung in Deutschland und Europa in den letzten Jahren zunehmend Fahrt aufgenommen.
Auf europäischer Ebene gipfelte diese Entwicklung im Jahr 2019 in der Verabschiedung der Richtlinie 2019/1937. Diese zielt darauf ab, die innerhalb der Europäischen Union uneinheitlichen und teils – wie in Deutschland – unterentwickelten Regelungen zum Schutz von Hinweisgebern dergestalt zu vereinheitlichen, dass ein unionsweiter Rechtsrahmen für den adäquaten Schutz von Hinweisgebern und den Umgang mit von diesen gegebenen Hinweisen geschaffen wird.
Angesichts der Bedeutung von Hinweisgebern für die Regeltreue (Compliance) von Unternehmen, die zentral für ihren langfristigen und nachhaltigen Erfolg ist, erscheint diese Entwicklung sehr begrüßenswert. Die allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Compliance-Pflichten legen es Unternehmen seit jeher auf, Anhaltspunkten für etwaige Regelverstöße nachzugehen und den Sachverhalt aufzuklären sowie festgestelltes Fehlverhalten abzustellen und zu ahnden. Hierbei spielen – wie auch der europäische Gesetzgeber betont – Hinweisgeber eine maßgebliche Rolle; denn sie nehmen Regelverstöße häufig als Erste wahr und sind daher in der Lage, durch frühzeitige Hinweise negative Auswirkungen sowohl auf das betroffene Unternehmen als auch auf die von den Verstößen betroffenen Kunden, Geschäftspartner, Mitarbeiter und/oder Dritten so gering wie möglich zu halten. Ein konturenscharfer und praxistauglicher Rechtsrahmen zum Umgang mit Hinweisgebern kann demnach nicht nur das Vertrauen von Hinweisgebern in Hinweisgebersysteme stärken, sondern auch Unternehmen und staatlichen Einrichtungen das erforderliche Rüstzeug an die Hand geben, um Hinweisen auf Fehlverhalten angemessen nachgehen und den Hinweisgebern den ihnen zustehenden Schutz gewähren zu können.
Dieser Kommentar hat es sich zur Aufgabe gesetzt, das in Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2019/1937 erlassene und am 2.7.2023
Unser Dank gilt allen beteiligten Autoren, die sich der nicht unterkomplexen Aufgabe der Kommentierung eines in einem langwierigen und nicht restlos überzeugenden Gesetzgebungsprozess zustande gekommenen Gesetzes angenommen haben. Weiterhin danken wir dem Verlag Fachmedien Recht und Wirtschaft und insbesondere Herrn Patrick Orth für seine stets proaktive und kompetente Unterstützung bei dem Zustandekommen des Werks. Abschließend möchten wir dem Kollegium des KCW KompetenzCentrum für Wirtschaftsrecht der FOM Hochschule für Oekonomie & Management für den gemeinsamen Austausch und Diskurs sowie allen Mitarbeitern der Kanzlei Freshfields Bruckhaus Deringer für ihre tatkräftige Unterstützung unseren Dank aussprechen.
Mannheim, Frankfurt/Main im Oktober 2023 | Die Herausgeber Prof. Dr. Hans-Jörg Fischer Dr. Moritz Pellmann, LL.M. (London) Dr. Nicholas Schoch |