LG Aschaffenburg
Wer im Impressum eines Facebook-Auftritts angibt, Anbieter der beworbenen Leistungen einer Fahrschule zu sein, kann nicht einwenden, er habe lediglich auf die Leistungen eines Dritten (hier die Fahrschule des Vaters) hinweisen wollen. Allein die Korrektur des Eintrages bei Facebook beseitigt die Wiederholungsgefahr nicht. (Leitsätze der Wettbewerbszentrale)
LG Aschaffenburg, WRPL 2016, Heft 10, Online, - (Urteil vom 12.07.2016, 2 HK O 38/15)