LG Freiburg
Die Betreiberin des Online-Shops hat gegen die Vorgabe von Art. 9 Abs. 2 SEPA-Verordnung verstoßen, weil sie das unstreitig erreichbare luxemburgische Konto eines in Deutschland ansässigen Kunden nicht akzeptiert hat. Die Vorschrift des Art. 9 Abs. 2 SEPA-Verordnung ist ein Verbraucherschutzgesetz und stellt zugleich eine verbraucherschützende Marktverhaltensregel dar. (Leitsatz der Redaktion)
LG Freiburg, K&R 2017, 741 (Urteil vom 21.07.2017, 6 O 76/17)