BVerwG
Die in § 14 Abs. 1 S. 2 BBankG geregelte Verpflichtung öffentlicher Stellen zur Annahme von Euro-Banknoten bei der Erfüllung hoheitlich auferlegter Geldleistungspflichten greift in die ausschließliche Regelungskompetenz der Europäischen Union im Bereich der Währungspolitik im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. c AEUV ein und ist daher nicht anwendbar.
BVerwG, K&R 2023, 84 (Urteil vom 27.04.2022, 6 C 3.21)