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CNL 2023, 6
Sonnenberg 

Das neue Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetz – ein Meilenstein im Kampf gegen Geldwäsche?

Neue Behörden, mehr Zusammenarbeit, mehr Daten – das neue Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetz (FKBG) soll die Effektivität der Geldwäschebekämpfung in Deutschland verbessern. In diesem Beitrag werden die wichtigsten Punkte dieses Gesetzesentwurfs zusammengefasst und die Auswirkungen auf Geldwäschebeauftragte erörtert.

Abbildung 6

Rollt mit dem neuen Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetz die nächste Bürokratiewelle auf Gelwäschebeauftragte zu?

Der Gesetzesentwurf ist eine Reaktion auf die Empfehlungen der Financial Action Task Force (FATF) und die Ergebnisse der Deutschlandprüfung im Jahr 2022. Dabei wurde Deutschland u.a. für die unzureichende Bekämpfung von Geldwäsche und die mangelnde Zusammenarbeit zwischen Strafverfolgungsbehörden kritisiert. Das FKBG zielt darauf ab, diese Schwächen zu beheben und die Geldwäschebekämpfung zu intensivieren.

Kerninhalt des Gesetzentwurfes sind Regelungen zur Errichtung des neuen Bundesamtes zur Bekämpfung von Finanzkriminalität (BBF). Erste Details zum neuen BBF waren bereits im Sommer 2023 durchgesickert. Zentrale Aufgabe der neuen Behörde ist die Zusammenführung von Analyse, straf- und verwaltungsrechtlichen Ermittlungen und der Aufsicht im Geldwäschebereich. All diese Bereiche sollen unter einem Dach im Sinne eines „ganzheitlichen Ansatzes“ vereint werden.

Das BBF selbst besteht aus mehreren Einheiten, die sich um verschiedene Belange der Geldwäschebekämpfung kümmern sollen. Zur Verfolgung von bedeutsamen Fällen der internationalen Geldwäsche mit Bezug zum Inland soll das neue Ermittlungszentrum Geldwäsche (EZG) geschaffen werden.

Ebenfalls unter dem Dach des BBF wird die neue Zentralstelle für Geldwäscheaufsicht (ZfG) angesiedelt. Hauptaufgabe der ZfG wird die Koordinierung und Unterstützung der Aufsichtsbehörden sein. Deren Zuständigkeiten bleiben jedoch unberührt.

Zusätzlich zu den neuen Behördeneinheiten kommen zwei bereits bestehende Behörden mit unter das Dach des BBF: Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung (ZfS) und die Financial Intelligence Unit (FIU).

Zukünftig soll die FIU den risikobasierten Ansatz bei ihrer Arbeit berücksichtigen. Ziel ist eine effizientere Filterung und Auswahl der Meldungen, die dann analysiert werden.

Für mehr Transparenz soll die Einführung eines elektronischen Immobilientransaktionsregisters sorgen. Ziel ist es, einen volldigitalen Zugriff auf Immobilientransaktionsdaten zu ermöglichen, um Geldwäsche im Immobilienbereich besser bekämpfen zu können. Spätestens ab 1. Januar 2026 sollen die Daten aus diesem Register abrufbar sein.

Neben diesen Neuerungen sind noch weitere Änderungen im Geldwäschegesetz geplant:

– Die Nichtregistrierung bei GoAML, dem Meldeportal der FIU, soll ab 1. Januar 2024 mit einem Bußgeld geahndet werden können. Hintergrund sind die immer noch sehr niedrigen Registrierungszahlen.

– Parallele Strafanzeigen meldepflichtig: Gibt der Verpflichtete zusätzlich zu einer Verdachtsmeldung eine Strafanzeige oder einen Strafantrag ab, so muss dies der FIU mit Abgabe der Verdachtsmeldung mitgeteilt werden.

– Die Zustimmung zur Transaktion bei sog. Fristfällen nach § 46 Abs. 1 S. 1 GwG erteilt zukünftig nur noch die FIU. Bisher kann auch die Staatsanwaltschaft hier zustimmen.

Auch die Bestimmungen zum Transparenzregister sollen überarbeitet werden:

– Geplant sind u.a. Regelungen zur Eintragungsberechtigung spätestens ab 1. Januar 2025. Durch Identitäts- und Nachweisüberprüfung soll sichergestellt werden, dass nur berechtigte Personen Eintragungen vornehmen oder ändern dürfen.

– Zukünftig können eintragungsverpflichtete Organisationen auch Eigentums- und Kontrollübersichten mitteilen.

– Es wird die Möglichkeit geschaffen, den Geburtsort der wirtschaftlich Berechtigten in das Register einzutragen. Ab 1. Januar 2027 wird die Angabe des Geburtsorts dann verpflichtend.

Die Gesetzesentwürfe versprechen viel: hochspezialisierte Einheiten, umfangreiche Zusammenarbeit der Aufsichten und mehr Informationen zu Immobiliengeschäften. Das alles mutet auf den ersten Blick schlagkräftig und konsequent an. Woher all die Fachkräfte für diese anspruchsvollen Aufgaben in den nächsten Jahren herkommen sollen, ist jedoch völlig unklar.

Wie effektiv die neuen Behörden und Mechanismen am Ende arbeiten werden, kann heute niemand sicher sagen. Klar ist aber, das Bürokratiemonster wächst weiter. Auch die Regelungen für die Verpflichteten werden immer formalistischer und komplexer. Der Druck auf die Geldwäschebeauftragten steigt weiter. Die Angst etwas falsch zu machen, führt zu immer mehr Verdachtsmeldungen, die am Ende niemanden weiterbringen.

Ein Innehalten wäre dringend nötig. Behörden und Verpflichtete sollten gemeinsame Lösungen suchen, statt nur wie Lehrer und Schüler miteinander zu sprechen. Nur so kann der Fokus wieder auf die Effektivität der Geldwäschebekämpfung gelenkt werden.

Dr. Marcus Sonnenberg

Abbildung 7

Dr. Marcus Sonnenberg ist Rechtsanwalt im Bereich Compliance und Mitautor des Frankfurter Kommentars zum Geldwäschegesetz. Daneben bildet er seit mehreren Jahren im Rahmen eines Zertifizierungslehrgangs Geldwäschebeauftragte im Finanzbereich aus. Privat betreut er einen Blog für Geldwäschebeauftragte: https://www.hilfssheriff.de/newsletter/

 
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