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CNL 2024, 6
 

Einigung über Europäische Lieferkettenrichtlinie erzielt

Vor wenigen Wochen schien es noch, dass die EU-Lieferkettenrichtlinie bis auf weiteres durch die Blockadehaltung – unter anderem – aus Deutschland auf Eis liegt. Am 15. März 2024 meldete die belgische Ratspräsidentschaft dann aber auf der Online-Plattform X: „Die Botschafter haben gerade die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) bestätigt!“

Abbildung 9

Nebel um EU-Lieferkettenrichtlinie lichtet sich: Auch die entschärfte Fassung rückt weiterhin den Umweltschutz in den Fokus.

Trotz der Enthaltung Deutschlands hatte sich schließlich eine ausreichende Mehrheit der EU-Staaten für die Unterstützung des Richtlinien-Entwurfs ausgesprochen. Über die Details des neuen Gesetzes in der ursprünglichen Fassung hatte Compliance bereits in der März-Ausgabe berichtet.

Der am 15. März angenommene Entwurf ist gegenüber dieser Fassung allerdings entschärft. Er basiert auf einem Kompromisstext des Generalsekretariats des Rates, der vor allem folgende Änderungen vorsieht:

Der neue Entwurf gilt für Unternehmen ab 1.000 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von 450 Mio. Euro. Zuvor nahm die Richtlinie bereits Unternehmen mit mehr als 500 Arbeitnehmern und einem Nettoumsatz von mehr als 150 Mio. EUR in die Pflicht.

Darüber hinaus sollten ursprünglich auch Unternehmen ab 250 Arbeitnehmern und einem Umsatz von 40 Mio. EUR aktiv werden müssen, wenn 20 Mio. EUR des Umsatzes in Hochrisikosektoren erwirtschaftet werden. Diese Einbeziehung der Hochrisikobranchen ist in der neuen Version nun nicht mehr vorgesehen.

Die Zahl der Unternehmen, die direkt von der neuen EU-Lieferkettenrichtlinie betroffen sind, hat sich damit erheblich gegenüber dem ursprünglichen Entwurf reduziert. Zudem wurde ein stufenweiser Ansatz eingeführt: Eine 3-jährige Umsetzungsfrist für Unternehmen mit mehr als 5.000 Mitarbeitern und 1,5 Mrd. Euro Umsatz; eine 4-jährige Umsetzungsfrist für Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitern und 900 Mio. Euro Umsatz sowie eine 5-jährige Umsetzungsfrist für Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern und 450 Mio. Euro Umsatz.

Trotz dieser Entschärfungen gehen die Vorgaben der EU-Richtlinie (wie berichtet) deutlich über die des deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) hinaus. Auf europäischer Ebene rückt z.B. der Schutz der Umwelt deutlich stärker in den Fokus, während das LkSG den Schutz von Menschenrechten in den Mittelpunkt stellt. Außerdem sieht die EU-Richtlinie – anders als das LkSG – zivilrechtliche Haftungstatbestände vor, die bei Verstößen gegen die Sorgfaltspflichten greifen.

Das Europäischen Parlament muss nun noch im April 2024 über die CSDDD abstimmen, um der Richtlinie vor den Neuwahlen im Juni den Weg zu ebnen.

chk

 
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