Einigung über EU-Lieferketten-Richtlinie erzielt
Das Europäische Parlament und der Rat haben sich vor dem Jahreswechsel zum Richtlinienvorschlag über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit geeinigt.
Die neuen Sorgfaltspflichten gelten für EU-Unternehmen mit mindestens 500 Beschäftigten und einem weltweiten Nettoumsatz von mindestens 150 Mio. Euro sowie EU-Unternehmen mit mindestens 250 Beschäftigten und einem weltweiten Nettoumsatz von mindestens 40 Mio. EUR, die in bestimmten Branchen mit hohem Schadenspotenzial tätig sind. Außerdem sind Unternehmen aus Drittländern verpflichtet, die in der EU einen Umsatz über den vorgenannten Schwellenwerten erzielen. Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) fallen nicht in den Anwendungsbereich der neuen Richtlinie.
Die Richtlinie gilt nicht nur für die Unternehmen selbst, sondern auch für ihre Tochtergesellschaften und die Wertschöpfungsketten. Um die auf ihr Risikoprofil zugeschnittene Sorgfaltspflicht zu erfüllen, müssen Unternehmen
– die Sorgfaltspflicht zum integralen Bestandteil ihrer Unternehmenspolitik machen,
– geeignete Maßnahmen ergreifen, um tatsächliche oder potenzielle nachteilige Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt zu ermitteln, zu bewerten und erforderlichenfalls zu priorisieren sowie um potenzielle nachteilige Auswirkungen zu verhindern oder abzuschwächen und tatsächliche nachteilige Auswirkungen abzustellen, zu minimieren und zu beheben,
– ein Meldesystem und ein Beschwerdeverfahren einrichten und betreiben,
– die Wirksamkeit der Strategien und Maßnahmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht kontrollieren, und
– die Öffentlichkeit über die Wahrnehmung der Sorgfaltspflicht unterrichten.
Die von Europäischem Parlament und Rat erzielte politische Einigung muss nun von den beiden Gesetzgebungsorganen förmlich gebilligt werden. Die Richtlinie tritt 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die Mitgliedstaaten müssen sie dann innerhalb von zwei Jahren in nationales Recht umsetzen.
chk