Entwurf für Hinweisgeberschutzgesetz vorgelegt
Das Bundesjustizministerium hat kurz vor Weihnachten den Entwurf für ein Hinweisgeberschutzgesetz vorgelegt. Mit dem Gesetz soll die EU-Richtlinie zum Schutz von Whistleblowern umgesetzt werden, die ein Jahr zuvor in Kraft getreten war und bis zum 17. Dezember 2021 in allen Mitgliedstaaten implementiert sein soll.
Whistleblower sollen nicht länger um Ihren Job fürchten müssen, wenn sie ihre Identität preisgeben.
In einem wichtigen Punkt geht Deutschtland über die Vorgaben der europäischen Richtlinie hinaus: Anders als die Richtlinie bezieht sich der deutsche Gesetzentwurf nicht nur auf Hinweisgeber, die Verstöße gegen EU-Recht melden, sondern gilt auch für Verstöße gegen deutsches Recht.
Der Gesetzentwurf sieht keine Pflicht zur Bearbeitung anonymer Hinweise vor. Grund dafür sei laut Bundesjustizministerium die Befürchtung, das neue Hinweisgeber-Schutzsystem ansonsten zu überlasten: Nicht nur zusätzliche Kosten für die notwendigen technischen Vorrichtungen, sondern auch die Gefahr von denunzierenden Meldungen und einer Überlastung der Meldestellen, sieht das Ministerium. Der Hinweisgeberschutz solle aber auch für anonyme Hinweisgeber gelten, deren Identität später bekannt wird.
Konkret schreibt der Gesetzesentwurf vor, dass „gegen hinweisgebende Personen gerichtete Repressalien“ verboten sind. Das gelte auch für die Androhung und den Versuch, Repressalien auszuüben. Dabei soll eine Beweislastumkehr gelten: Der Arbeitgeber muss also beispielsweise nachweisen, dass eine Kündigung nichts mit einer Meldung von Missständen zu tun hat.
Den Hinweisgebern stehen nach dem Entwurf zwei Meldewege offen, zwischen denen sie frei wählen können: Zum einen ein interner Meldekanal innerhalb des Unternehmens oder der Behörde, zum anderen ein externer Meldekanal bei einer unabhängigen Meldestelle des Bundes, die beim Datenschutzbeauftragten angesiedelt werden soll. Bei Verstößen gegen Buchführungsregeln, Aktionärsrechte und ähnliches soll die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die externe Meldestelle werden.
Whistleblower, die an die Öffentlichkeit gehen, sollen nur unter bestimmten Bedingungen vor Konsequenzen geschützt werden. Das sei zum Beispiel der Fall, wenn sie „hinreichenden Grund zu der Annahme“ hatten, dass der von ihnen gemeldete Missstand „eine unmittelbare oder offenkundige Gefährdung des öffentlichen Interesses darstellen kann“.
chk