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CNL 2023, 6
 

Equal Pay: Geschicktes Verhandeln rechtfertigt keine Ungleichbehandlung

Allein Geschicklichkeit bei den Gehaltsverhandlungen, kann nicht ausschlaggebend dafür sein, dass bei ansonsten gleichen Voraussetzungen unterschiedliche Gehälter gezahlt werden. Das stellte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seinem Urteil (Az. 8 AZR 450/21) vom 16. Februar 2023 klar.

Abbildung 7

Verhandlungserfolg ist kein Rechtfertigungsgrund für Ungleichbehandlung.

„Eine Frau hat Anspruch auf gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit, wenn der Arbeitgeber männlichen Kollegen aufgrund des Geschlechts ein höheres Entgelt zahlt. Daran ändert nichts, wenn der männliche Kollege ein höheres Entgelt fordert und der Arbeitgeber dieser Forderung nachgibt“, heißt es in der Pressemitteilung des BAG zum Urteil.

Die Klägerin erhielt nach einer gedeckelten Anhebung des tarifvertraglichen Grundgehalts deutlich weniger Gehalt als ein männlicher fast zeitgleich eingestellter Kollege in derselben Entgeltgruppe.

Das BAG entschied nun, dass die Klägerin einen Anspruch nach Art. 157 AEUV, § 3 Abs. 1 und § 7 EntgTranspG auf das gleiche Grundentgelt wie ihr männlicher Kollege habe. Der Umstand, dass die Klägerin für die gleiche Arbeit ein niedrigeres Grundentgelt erhalten hat als ihr männlicher Kollege, begründe die Vermutung nach § 22 AGG, dass die Benachteiligung aufgrund des Geschlechts erfolgt ist. Der Beklagten sei es nicht gelungen, diese Vermutung zu widerlegen. Insbesondere könne sich die Beklagte nicht mit Erfolg darauf berufen, das höhere Grundentgelt des männlichen Kollegen beruhe nicht auf dem Geschlecht, sondern auf dem Umstand, dass dieser ein höheres Entgelt ausgehandelt habe.

chk

 
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