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CNL 2024, 9
 

Erste Entscheidungen zu Datenschutz-Klagen gegen Facebook

„Dass nicht allen Nutzerinnen und Nutzern, die von einem Facebook-Datenleck betroffen sind, automatisch ein Schadenersatzanspruch zugesprochen werden kann, zeigen nun erste Entscheidungen des 13. Zivilsenats“, heißt es in einer Meldung des Oberlandesgerichts Oldenburg.

Abbildung 11

Daten geknackt: Das allein reicht für einen Schadensersatzanspruch nicht aus.

Der auf den Datenschutz spezialisierte Senat hat drei (Aktenzeichen: 13 U 59/23, 13 U 79/23 und 13 U 60/23) von gegenwärtig über 100 am Oberlandesgericht anhängigen Berufungen aus diesem Komplex als unbegründet zurückgewiesen und damit die klageabweisenden Urteile der Landgerichte bestätigt.

Anlass der Rechtsstreitigkeiten sind sog. „Scraping-Fälle“ im Internet. Unbekannte haben zahlreiche Telefonnummern von Nutzerinnen und Nutzern der Plattform in Erfahrung gebracht und veröffentlicht. Die Kläger bringen vor, von diesem Vorfall betroffen zu sein. Sie führen unerwünschte Werbeanrufe und SMS (z.B. gefälschte Paketbenachrichtigungen) auf die Veröffentlichung ihrer Mobilfunknummer zurück. Die Klagen richten sich gegen die Betreiberin der Plattform und zielen auf die Zahlung von Schadensersatz aufgrund unzureichender Sicherung ihrer Daten ab.

Die Landgerichte hatten die Klagen abgewiesen. Aber auch mit ihren Berufungen hatten die Kläger keinen Erfolg. Denn nach der Entscheidung des Senats müssen Klagende zusätzlich zu einem Datenschutzverstoß für ihren jeweiligen Einzelfall einen individuellen Schaden darlegen und beweisen. Für diesen Nachweis reiche es nicht aus, überhaupt von dem Datenleck betroffen zu sein. Vielmehr sei für jeden konkreten Einzelfall zu prüfen, ob die Befürchtung, die eigenen Daten könnten missbräuchlich von Dritten verwendet werden, tatsächlich begründet ist.

In den jetzt entschiedenen Fällen hatte der Senat deshalb das persönliche Erscheinen der Kläger angeordnet und sie in der mündlichen Verhandlung persönlich angehört. Die Aussagen waren für den Senat jedoch nicht ausreichend, um sich von einem individuellen Schaden zu überzeugen. Offen blieb für den Senat auch, ob die unerwünschten Anrufe und SMS auf den Scraping-Vorfall oder auf eine mögliche anderweitige unbedachte Preisgabe persönlicher Daten im Internet zurückzuführen waren. Die Berufungen blieben daher erfolglos.

chk

 
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