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CNL 2022, 6
Sonnenberg 

Geldwäschebeauftragten steht 2022 erneut turbulentes Jahr bevor

So viel wie es im Jahr 2021 im Bereich der Geldwäscheprävention neu zu beachten und umzusetzen galt, so geschäftig wird es im Jahr 2022 aller Voraussicht nach weitergehen. Auch in diesem Jahr stehen einige einschneidende Ereignisse an, auf die Dr. Marcus Sonnenberg für uns einen Blick wirft.

Abbildung 6

Auch 2022 haben Geldwäschebeauftragte wieder einige Klippen zu überspringen.

Deutschlands Finanzaufsicht BaFin ist gerade sehr stark damit beschäftigt, den Bereich Geldwäscheprävention grundlegend zu erneuern und auszubauen. Auch die neue Führungsspitze hat sich das Projekt Geldwäscheaufsicht groß auf die Fahnen geschrieben. Bei der Geldwäschekonferenz der BaFin nutzte der neue Behörden-Chef Mark Branson die Gelegenheit sich vorzustellen und betonte die besondere Bedeutung des Themas Geldwäscheprävention vor mehr als 1.000 virtuell zugeschalteten Teilnehmerinnen und Teilnehmern.

Die große Aufmerksamkeit für das Thema Geldwäsche mag in den jüngsten Skandalen, wie insbesondere dem Untergang der Wirecard AG, begründet sein. Die massiven Maßnahmen, Bemühungen und Ankündigungen der Finanzaufsicht haben aber sicher auch damit zu tun, dass voraussichtlich Mitte des Jahres die FATF den Abschlussbericht ihrer seit 2020 laufenden Länderprüfung vorlegen wird. Es steht zu befürchten, dass Deutschland hier keine Bestnoten erhält.

Das im Juli 2021 veröffentlichte Gesetzespaket der EU-Kommission wird zurzeit im Europäischen Parlament und im Rat erörtert. Vorgesehen ist u.a. eine neue Aufsichtsbehörde im Bereich Geldwäschebekämpfung, die 2024 ihre Arbeit aufnehmen soll.

2022 wird auch das Thema Hinweisgeber bei vielen Unternehmen, aber auch Behörden und Gemeinden auf der Tagesordnung stehen. Hintergrund ist die EU-Whistleblower-Richtlinie EU 2019/1937, deren Umsetzungsfrist Deutschland zum 17. Dezember 2021 verfehlte. Im Laufe des Jahres ist jedoch mit einem entsprechenden Gesetzentwurf zur Umsetzung zu rechnen.

Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz (GwG) kennen das Thema Hinweisgeberstelle bereits. In § 6 Abs. 5 GwG findet sich schon länger die Pflicht Vorkehrungen zu treffen, die es Beschäftigten erlauben anonym Verstöße gegen geldwäscherechtliche Vorschriften zu melden. Allerdings müssen sich GwG-Verpflichtete hier auf nötige Anpassungsarbeiten einstellen. Der interne Meldekanal muss so eingestellt sein, dass er eine fortlaufende anonyme Kommunikation mit dem Hinweisgeber ermöglicht. Bloße Postkästen oder E-Mail-Postfächer ohne Anonymisierungsmöglichkeit reichen dann nicht mehr aus.

Rückblick 2021

2021 war für die Geldwäschebeauftragten ein ereignisreiches Jahr mit einer Reihe an Skandalen, Gesetzesanpassungen und Sanktionen: Die Veröffentlichung der Pandora-Papers, das EU-Gesetzespaket, große internationale Operationen gegen Geldwäscher, ein Millionenbußgeld gegen N26, der Vor-Ort-Besuch der FATF-Prüfer, das neue Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG), und die Reform des Geldwäschetatbestands § 261 StGB sind nur ein Teil der Ereignisse.

Durch das am 1. August 2021 in Kraft getretene Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG), sind u.a. die Meldepflichten zum Transparenzregister angepasst worden. Statt der häufigen Verweisungen auf den Inhalt anderer Register (wie insb. dem Handelsregister), soll es zukünftig im Transparenzregister nur noch vollwertige und strukturierte Datensätze geben. Korrespondierend dazu ist die in § 20 Abs. 2 GwG enthaltene Mitteilungsfiktion für bestimmte Rechtseinheiten gestrichen worden. Davor galt die Mitteilung des wirtschaftlich Berechtigten als erbracht, wenn sich die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten zum Beispiel aus dem Handels- oder Partnerschaftsregister ergaben.

Für Rechtseinheiten, die bisher noch von der Mitteilungsfiktion profitieren, sind bzgl. der neuen Mitteilungspflicht Übergangsfristen vorgesehen. Diese laufen 2022 schrittweise aus:

  • AGs, SEs, KGs auf Aktien:

    bis zum 31. März 2022

  • GmbHs, Genossenschaften, Europäische Genossenschaften oder Partnerschaften:

    bis zum 30. Juni 2022

  • in allen anderen Fällen:

    bis zum 31. Dezember 2022.

Unterbliebene Meldungen gelten in diesen Fällen allerdings für ein Jahr nach Ablauf der jeweiligen Übergangsfrist nicht als Ordnungswidrigkeit.

Dr. Marcus Sonnenberg

Abbildung 7

Dr. Marcus Sonnenberg ist Rechtsanwalt im Bereich Compliance und Mitautor des Frankfurter Kommentars zum Geldwäschegesetz. Daneben bildet er seit mehreren Jahren im Rahmen eines Zertifizierungslehrgangs Geldwäschebeauftragte im Finanzbereich aus. Privat betreut er einen Blog für Geldwäschebeauftragte: https://www.hilfssheriff.de/newsletter/

 
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