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CNL 2022, 5
 

Geldwäscherisiko: Banken kündigen Anwalts-Sammelanderkonten

Eine Welle von Kündigungsschreiben für Sammelanderkonten löste Unverständnis bei vielen betroffenen Anwälten aus. Auslöser ist eine neue Bewertung des Geldwäscherisikos durch die BaFin.

Abbildung 7

Anwälte als Geldwäscher? Banken gehen auf Nummer sicher.

Hintergrund der Kündigungen von Sammelanderkonten vieler Rechtsanwälte sind die kürzlich von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) aktualisierten Auslegungs- und Anwendungshinweise, mit denen die Risikobewertung von Sammelkonten angepasst wurde. Bis Ende 2021 galt eine Privilegierung für Anwälte und Notare, nach der für diese Berufsgruppen vereinfachte Sorgfaltspflichten galten, weil das Geldwäsche-Risiko für sie als gering eingestuft wurde. Die BaFin hat diese Priviligierung nun gestrichen. In der Folge wollen einige Banken und Sparkassen keine Sammelanderkonten mehr anbieten.

Laut einer repräsentativen Umfrage, die von der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) im Zeitraum vom 7. bis 13. Februar 2022 durchgeführt wurde, haben knapp 21 Prozent der teilnehmenden Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte eine Kündigung für das Sammelanderkonto durch ihre Bank erhalten. In über 72 Prozent aller Fälle wurde als Begründung das Geldwäschegesetz, in knapp 56 Prozent die Auslegungshinweise der BaFin als Kündigungsgrund genannt.

Da die Banken die ersten Kündigungen überwiegend im Jahr 2022 auf den Weg gebracht hätten, rechnet die BRAK mit einer Ausweitung des Problems in den kommenden Wochen und Monaten.

Die BaFin erklärte indes in einem von der BRAK veröffentlichten Schreiben, dass ihre Auslegungshinweise eine Kündigung weder fordern noch intendieren. Allerdings sei es aus Sicht der BaFin erforderlich, dass auch bei Anderkonten von Rechtsanwälten eine individuelle und risikoangemessene Beurteilung der Geschäftsbeziehung zu erfolgen hat, aus der sich der Umfang der zu erfüllenden Sorgfaltspflichten ableiten lässt.

Im Zuge dieser Aktualisierung der Auslegungs- und Anwendungshinweise sei darum die Regelung gestrichen worden, dass grundsätzlich vereinfachte Sorgfaltspflichten angewendet werden können. Diese Streichung sei erforderlich gewesen, da die Wertungen der Ersten Nationalen Risikoanalyse („NRA“) „zu berücksichtigen waren, nach denen das Geldwäscherisiko für Rechtsanwälte als hoch eingestuft wurde“. In der NRA sei insbesondere auch auf das besondere Geldwäscherisiko von Treuhand- und Anderkonten verwiesen worden und ausdrücklich ausgeführt, dass auch „Banken solche Konten genau im Blick haben und sich hier nicht auf die Einhaltung der Sorgfaltspflichten durch die Angehörigen dieser Verpflichtetengruppe verlassen dürfen“.

Zudem weist die BaFin darauf hin, dass der Gesetzgeber die pauschale gesetzliche Privilegierung von Anderkonten bereits im Jahre 2017 aus dem GwG gestrichen hatte.

Die BRAK hat bereits angekündigt, sich mit dieser Antwort nicht begnügen zu wollen. Auch der Deutsche Anwaltverein (DAV) kritisiert die Kündigungen und fordert eine erneute Änderung der Auslegungshinweise, um das Führen von Sammelanderkonten – in dem berufsrechtlich zulässigen Umfang – auch unter Berücksichtigung der Auslegungshilfen der BaFin zu ermöglichen.

chk

Auslegungs- und Anwendungshinweise der BaFin

7.2.1 Anwendung vereinfachter Sorgfaltspflichten bei bestimmten Sammelkonten

Kreditinstitute können bei Sammeltreuhandkonten für bestimmte Fallgruppen aufgrund risikoorientierter Entscheidung vereinfachte Sorgfaltspflichten gemäß § 14 GwG anwenden. Das hat zur Folge, dass den Pflichten zur Abklärung des wirtschaftlich Berechtigten dadurch nachgekommen werden kann, dass der Treuhänder auf Verlangen des Instituts eine Liste der aktuellen wirtschaftlich Berechtigten vorlegt. Vereinfachte Sorgfaltspflichten können bei Sammeltreuhandkonten mit niedrigem Risiko wie Konten für beispielsweise Klassenkassen, Kegelclubs, Heimbewohnern oder ähnlichen Konstellationen in Betracht kommen. Dies kann je nach Einzelfall auch für Inkassounternehmen gelten, wobei hier die Risikoeinstufung des Vertragspartners zu berücksichtigen ist (z.B. möglich bei Inkassoleistungen im Gesundheitswesen).

Darüber hinaus können bei Sammeltreuhandkonten von Kunden, die selbst Verpflichtete nach dem GwG sind und unter Aufsicht der Bundesanstalt stehen, – vorbehaltlich einer entgegenstehenden Risikobeurteilung durch das Kreditinstitut – vereinfachte Sorgfaltspflichten anwendbar sein. Diese Risikobeurteilung muss dem spezifischen Geschäftsmodell des Kunden entsprechend angemessen erfolgen.

 
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