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CNL 2023, 6
 

Gesetz zur Umsetzung der EU-Verbandsklagenrichtlinie veröffentlicht

Die gesetzlichen Regelungen zur Umsetzung der EU-Verbandsklagenrichtlinie müssen am 25. Juni 2023 in Kraft treten. Am 16. Februar 2023 hat das Bundesministerium der Justiz (BMJ) nun einen Gesetzesentwurf auf den Weg gebracht. Interessierte Kreise hatten Gelegenheit, bis zum 3. März 2023 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht.

Ziel der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 409 vom 4. 12. 2020, S. 1) ist es, unionsweit den Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucherinnen und Verbraucher zu stärken. Die Richtlinie wäre von den Mitgliedstaaten der EU schon bis zum 25. Dezember 2022 in nationales Recht umzusetzen gewesen. Dieses Ziel hat Deutschland verfehlt. Die neuen Regelungen müssen aber trotzdem ab dem 25. Juni 2023 angewendet werden.

Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten der EU, zwei Arten von Verbandsklagen vorzusehen. Verbände müssen zum einen das Recht haben, im eigenen Namen Unterlassungsklagen zu erheben, durch die Zuwiderhandlungen gegen Verbraucherrecht beendet werden können. Außerdem sollen sie auch Abhilfeklagen erheben können, durch die Verbraucherrechte durchgesetzt werden können. Abhilfeklagen gibt es im deutschen Recht bislang nicht.

Die sogenannte Abhilfeklage wird im neuen Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG) vorgesehen, das auch die bisher in der Zivilprozessordnung (ZPO) enthaltenen Regelungen über die Musterfeststellungsklage bündeln wird. Dadurch können Verbraucherinnen und Verbraucher, wie bereits bei der Musterfeststellungsklage, mithilfe bestimmter qualifizierter inländischer Verbraucherverbände ihre Ansprüche einklagen. Diese Möglichkeit steht auch qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der EU offen. Dabei müssen die Verbände Ansprüche von mindestens 50 betroffenen Verbraucherinnen und Verbrauchern vertreten, die sich zuvor in einem Verbandsklageregister angemeldet haben. Durch diese Regelung müssen die Verbraucher nicht selbst klagen und profitieren unmittelbar vom Verfahren: Etwaige ihnen zustehende Beträge werden im Erfolgsfall von einem Sachwalter direkt an sie ausgezahlt. Kleine Unternehmen werden im Gesetzentwurf Verbraucherinnen und Verbrauchern gleichgestellt, d.h. auch sie profitieren von der Abhilfeklage, wenn auch sie sich rechtzeitig zur Eintragung in das Verbandsklageregister angemeldet haben.

Die Bestimmungen der Verbandsklagenrichtlinie über Verbandsklagen, die auf Unterlassungsentscheidungen gerichtet sind, werden im Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) und im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) umgesetzt.

chk

 
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