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CNL 2024, 9
 

Gesetz über Digitale Dienste greift

Das Gesetz über Digitale Dienste, kurz DSA (Digital Services Act), gilt seit dem 17. Februar 2024 in der ganzen EU. Damit müssen Online-Vermittler und -Plattformen, beispielsweise Online-Marktplätze, soziale Netzwerke, Content-Sharing-Plattformen, App-Stores und Online-Reise- und Beherbergungsplattformen, illegale Inhalte aufdecken, kennzeichnen und entfernen. Das Gesetz trat im November 2022 in Kraft und galt bisher für nur für sehr große Online-Plattformen und Suchmaschinen (VLOPs und VLOSEs).

Abbildung 15

Geltung des DSA erweitert: Fast alle Online-Vermittler und -Plattformen müssen illegale Inhalte aufdecken, kennzeichnen und entfernen.

Ausgenommen von den Regelungen sind Klein- und Kleinstunternehmen, die weniger als 50 Personen beschäftigen und einen Jahresumsatz von weniger als 10 Millionen Euro erzielen. Alle anderen Online-Plattformen mit Nutzern in der EU, müssen folgende Maßnahmen ergreifen:

– Bekämpfung illegaler Inhalte, Waren und Dienstleistungen: Online-Plattformen müssen den Nutzern die Möglichkeit geben, illegale Inhalte, Waren und Dienstleistungen zu melden. Darüber hinaus müssen Online-Plattformen mit „vertrauenswürdigen Hinweisgebern“ (trusted flaggers) zusammenarbeiten, d.h. mit spezialisierten Stellen, deren Hinweise von den Plattformen vorrangig behandelt werden müssen.

– Schutz von Minderjährigen, einschließlich eines vollständigen Verbots, Minderjährige mit Werbung anzusprechen, die auf Profiling oder persönlichen Daten basiert.

– Den Nutzern müssen Informationen über die ihnen angezeigte Werbung zur Verfügung gestellt werden, z.B. warum die Werbung ihnen gezeigt wird und wer für die Werbung bezahlt hat.

– Verbot von Werbung, die sich an Nutzer auf der Grundlage sensibler Daten wie politischer oder religiöser Überzeugungen, sexueller Orientierung usw. richtet.

– Einem Nutzer, der von einer Entscheidung zur Inhaltsmoderation betroffen ist, z.B. Entfernung von Inhalten, Sperrung des Kontos usw., eine Begründung zukommen lassen und die Begründung in die DSA-Transparenzdatenbank hochladen.

– Den Nutzern Zugang zu einem Beschwerdemechanismus gewähren, damit Entscheidungen zur Inhaltsmoderation angefochten werden können.

– Sie veröffentlichen mindestens einmal jährlich einen Bericht über ihre Verfahren zur Inhaltsmoderation.

– Sie stellen den Nutzern klare Geschäftsbedingungen zur Verfügung und geben die wichtigsten Parameter an, auf deren Grundlage ihre Systeme zur Empfehlung von Inhalten funktionieren.

– Benennung eines Ansprechpartners für die Behörden und die Nutzer.

chk

Abbildung 16

 
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