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CNL 2022, 6
 

Information über die Lebensdauer und Reparierbarkeit von Produkten

Die EU-Kommission hat Ende März eine „Richtlinie hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und bessere Informationen“ vorgeschlagen.

Abbildung 8

Kaputt und neu? Händler sollen Informationen zur Reparierbarkeit ihrer Produkte bereitstellen.

Der Vorschlag beinhaltet unter anderem eine Änderung der Richtlinie über Verbraucherrechte, durch die Händler verpflichtet werden sollen, Verbrauchern Informationen über die Lebensdauer und Reparierbarkeit von Produkten zur Verfügung zu stellen:

Gibt ein Hersteller eines Produkts eine gewerbliche Garantie für eine Lebensdauer von mehr als zwei Jahren, muss der Händler diese Information den Verbrauchern weiterleiten. Für energiebetriebene Produkte muss der Händler den Verbrauchern auch mitteilen, wenn der Hersteller keine gewerbliche Garantie über eine Lebensdauer seiner Produkte gibt.

Der Händler muss zudem einschlägige Angaben über Reparaturen bereitstellen – etwa zur Verfügbarkeit von Ersatzteilen oder Reparaturhandbüchern. Was intelligente Geräte sowie digitale Inhalte und Dienste anbelangt, so müssen Verbraucher über Software-Updates des Herstellers informiert werden.

Hersteller und Händler entscheiden darüber, wie diese Informationen den Verbrauchern am besten zur Verfügung gestellt werden können, entweder auf der Verpackung oder in der Produktbeschreibung auf der Website. Sie müssen in jedem Fall vor dem Kauf und in klarer und verständlicher Weise dargeboten werden.

Die EU-Kommission hat außerdem Änderungen der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken vorgeschlagen. Zum einen wird die Liste der Produkteigenschaften, über die der Händler die Verbraucher nicht irreführen darf, erweitert. So werden ökologische oder soziale Auswirkungen sowie die Lebensdauer und die Reparierbarkeit berücksichtigt. Ferner werden Praktiken hinzugefügt, die individuell geprüft und als irreführend eingestuft wurden, wie Aussagen über die künftige Umweltleistung ohne klare, objektive und überprüfbare Verpflichtungen und Ziele sowie ohne ein unabhängiges Überwachungssystem.

chk

 
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