LkSG ohne Berichtspflicht und mit schlankeren Bußgeldvorschriften
Das Bundeskabinett hat am 3. September 2025 ein „Gesetz zur Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes – Entlastung der Unternehmen durch anwendungs- und vollzugsfreundliche Umsetzung“ beschlossen. Mit dem Entwurf soll insbesondere die Berichtspflicht abgeschafft werden und Bußgelder sollen künftig vor allem bei schweren Sorgfaltspflichtverstößen in Bezug auf Menschenrechte verhängt werden.
LkSG gestrichen? Noch nicht ganz!
Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) gilt schon lange als Synonym für die Belastung deutscher Unternehmen durch überbordende Bürokratie. Im Bundestagswahlkampf war das Gesetz darum beliebtes Beispiel für den angestrebten Politikwechsel. Für eine Abschaffung des LkSG hatte sich die CDU schon (erfolglos) in Zeiten der Ampelregierung eingesetzt. Doch auch als Regierungspartei nimmt sie vorerst Abstand von der angekündigten Streichung des LkSG. Zunächst wird novelliert und damit eine „Übergangsregelung“ bis zur Umsetzung der europaweiten Lieferkettengesetzgebung mit der Corporate Sustainability Due Diligence Directive („CSDDD“) geschaffen. „Das nationale Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz gilt nahtlos bis zur Ablösung durch ein Gesetz, das die Europäische Lieferkettenrichtlinie in nationales Recht überführt, fort“, heißt es so auch in einer Mitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 3. September 2025.
Aber immerhin: Die Berichtspflicht nach dem LkSG soll mit der Novelle entfallen und somit auch nicht länger zu den in § 3 LkSG genannten Sorgfaltspflichten gehören. Der Entwurf zur Novelle sieht vor, dass § 10 LkSG sich künftig auf die Dokumentationspflicht beschränkt. Die Pflicht, „die Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach § 3 unternehmensintern fortlaufend zu dokumentieren“ und „die Dokumentation ab ihrer Erstellung mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren“ bleibt also auch mit der LkSG-Novelle bestehen. Es soll künftig gelten: Dokumentieren, ja – berichten, nein. Und was es nicht gibt, kann eine Behörde auch nicht überprüfen, darum sieht der Entwurf zur LkSG-Novelle folgerichtig vor, dass die in den §§ 12 und 13 LkSG bisher geregelte Berichtsprüfung entfällt.
Deutlich schlanker sehen im novellierten LkSG zudem die Bußgeldvorschriften aus, die künftig im Wesentlichen in Bezug auf ein menschenrechtliches Risiko bestehen – etwa bei fehlenden Präventionsmaßnahmen nach § 6 LkSG oder fehlenden Abhilfemaßnahmen nach § 7 LkSG. Bußgelder drohen jedoch auch weiterhin, wenn kein angemessenes unternehmensinternes Beschwerdeverfahren eingerichtet ist.
Es gibt also nun erstmal eine Art „LkSG Light“ – mindestens bis es von einem Lieferkettengesetz der EU abgelöst wird. Wie das dann ausfällt, ist noch nicht ganz klar. Bislang diente das deutsche LkSG wohl als Blaupause für die europäische Variante. Es könnte also darauf hinauslaufen, dass Berichtspflicht und umfassende Sanktionierung mit der EU-Gesetzgebung quasi durch die Hintertür bald wieder die deutsche Bühne betreten. Allerdings hat die EU-Kommission im Februar 2025 ein Omnibus-Verfahren vorgeschlagen. Danach waren unter anderem Vereinfachungen der CSDDD z.B. durch die „Konzentration systematischer Sorgfaltspflichten auf direkte Geschäftspartner und durch die Verringerung der Häufigkeit regelmäßiger Bewertungen und der Überwachung ihrer Partner von jährlich auf fünf Jahre“ geplant. Auch sollten die Unternehmen mehr Zeit bekommen, um sich auf die Einhaltung der neuen Anforderungen vorzubereiten.
Was nun im Einzelnen auf die europäischen Unternehmen in Sachen Lieferkettensorgfaltspflichten zukommt, ist angesichts des noch nicht abgeschlossenen Omnibus-Verfahrens offen. Klar ist nur: Es wird noch dauern, denn die Frist zur Umsetzung der CSDDD in nationales Recht ist durch die sogenannte „Stop-the-clock-Richtlinie“ (Richtlinie (EU) 2025/794) um ein Jahr bis zum 26. Juli 2027 verlängert worden. Die CSDDD will die Bundesregierung bis dahin durch ein „Gesetz über die internationale Unternehmensverantwortung“ umsetzen und damit das LkSG nahtlos ersetzen. Vielleicht kommt sie also doch noch, die angekündigte Streichung des LkSG – oder zumindest eine Namensänderung.
Christina Kahlen-Pappas