R&W Abo Buch Datenbank Veranstaltungen Betriebs-Berater
Logo ruw-online
Logo ruw-online
Suchmodus: genau  
 
 
CNL 2024, 8
 

Nachhaltigkeitsberichterstattung: DICO fordert Nachbesserung des Entwurfs

Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat einen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der EU-Richtlinie hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Corporate Sustainability Reporting Directive/CSRD) veröffentlicht. In seiner Stellungnahme zum Entwurf fordert das Deutsche Institut für Compliance (DICO) umfassendere Befreiuungsoptionen.

Abbildung 10

Umsetzung der CSRD: Um doppelte Berichtspflichten zu vermeiden, schlägt das BMJ auch Änderungen des LkSG vor.

Die CSRD verpflichtet die Mitgliedstaaten bis zum 6. Juli 2024 zur Einführung einer Nachhaltigkeitsberichterstattung für nach dem Bilanzrecht als große sowie als kleine oder mittelgroße kapitalmarktorientierte definierte Unternehmen und einer Prüfung der entsprechenden Nachhaltigkeitsberichterstattung. Der nun vorliegende Referentenentwurf sieht vor, die europäischen Vorgaben zur Nachhaltigkeitsberichterstattung 1 zu 1 umzusetzen.

Nach geltendem Recht sind in Deutschland bereits bestimmte Unternehmen zur Abgabe einer sogenannten „nichtfinanziellen Erklärung“ verpflichtet, die allerdings nur sehr grundlegende Nachhaltigkeitsinformationen enthält (§ 289b, 289c des Handelsgesetzbuchs). Die bisherige „nichtfinanzielle Erklärung“ wird künftig durch den Nachhaltigkeitsbericht abgelöst. Dabei wird die Anzahl der Unternehmen, die den Nachhaltigkeitsbericht erstellen müssen, zum einen deutlich steigen. Von der Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung werden nach derzeitiger Schätzung des BMJ insgesamt rund 13.000 deutsche Unternehmen betroffen sein (insbesondere Kapitalgesellschaften, haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften und Genossenschaften). Zum anderen wird der Umfang der Nachhaltigkeitsberichterstattung ausgeweitet.

Die neue Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung soll in Deutschland schrittweise ausgerollt werden. Für das erste Geschäftsjahr 2024 gilt die Nachhaltigkeitsberichterstattung nur für große kapitalmarktorientierte Unternehmen mit mehr als 500 Arbeitnehmern. In den nachfolgenden Geschäftsjahren werden bis 2028 stufenweise weitere Gruppen von Unternehmen einbezogen. Der größte Zuwachs ist für das Geschäftsjahr 2025 zu erwarten, wenn erstmals auch nicht-kapitalmarktorientierte aber bilanzrechtlich große Unternehmen einbezogen werden.

Um doppelte Berichtspflichten zu vermeiden, schlägt das BMJ auch Änderungen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) vor: Unternehmen sollen ihre Berichtspflicht nach dem LkSG künftig durch Vorlage eines Nachhaltigkeitsberichts erfüllen können. Sie können mit einem Bericht also zwei Pflichten gleichzeitig erfüllen. In Konzernkonstellationen soll darüber hinaus der Konzernnachhaltigkeitsbericht der Konzernmutter genügen. Wenn das Tochterunternehmen in diesen Bericht einbezogen ist, soll es nicht zusätzlich selbst nach dem LkSG berichten müssen.

In seiner Stellungnahme zum Entwurf empfiehlt das DICO eine Erweiterung von § 10 Abs. 5 LkSG-E um Befreiungsoptionen für Unternehmen, die nach § 289b Abs. 1 HGB-E sowie § 315b Abs. 1 HGB-E zu einer Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sind. Denn im bisherigen Entwurf sieht § 10 Abs. 5 LkSG-E eine Befreiung von der Pflicht zur Erstellung eines LkSG-spezifischen Berichts vor für Unternehmen, die unter den Anwendungsbereich von § 289b HGB-E fallen sowie für Unternehmen, die als Tochter eines Mutterunternehmens in den Konzernnachhaltigkeitsbericht oder den konsolidierten Nachhaltigkeitsbericht eines Mutterunternehmens einbezogen werden und deshalb nach § 289b Abs. 2 bis 4 HGB-E von der eigenen Berichtspflicht befreit sind. Nicht von der Pflicht zur Erstellung eines LkSG-spezifischen Berichts befreit sind hingegen:

1. Kapitalgesellschaften im Sinne des § 289b Abs. 1 HGB-E, die gemäß Abs. 5 über einen als Mutterunternehmen für den Konzern selbst aufgestellten Konzernnachhaltigkeitsbericht von der separaten Berichtspflicht befreit sind.

2. Mutterunternehmen, die gemäß § 315b Absatz 1 HGB-E einen Konzernnachhaltigkeitsbericht erstellen müssen.

In diesen Fällen hat der jeweils genannte Konzernnachhaltigkeitsbericht gerade keine befreiende Wirkung im Sinne des § 10 Absatz 5 LkSG-E, so dass die betroffenen Unternehmen eine doppelte oder gleichgelagerte Berichtspflicht treffen. Es sei anzunehmen, argumentiert das DICO in seiner Stellungnahme, dass ein Großteil der Unternehmen, die unter den Anwendungsbereich des LkSG fallen, einem der beiden hier genannten Fälle zuzuordnen sind und sich somit für sie keine Erleichterungen ergeben. Dies liege daran, dass nach LkSG die Mitarbeitenden „nach oben“ zuzurechnen sind und somit regelmäßig das Mutterunternehmen als Konzernobergesellschaft, diejenige Gesellschaft mit der höchsten Zahl der Mitarbeitenden in der Organisationsstruktur ist. Eine Ausnahme des Mutterunternehmens von der Befreiung über den Konzernlagebericht mache es also vielen Unternehmen unmöglich, Erleichterungsmöglichkeiten über die Obergesellschaft zu nutzen. Das Ziel der Änderung des LkSG gemäß Begründung Nummer 1, nämlich die „Vermeidung doppelter bzw. gleichgelagerter Berichtspflichten“, werde somit nicht voll erreicht.

chk

 
stats