R&W Abo Buch Datenbank Veranstaltungen Betriebs-Berater
Logo ruw-online
Logo ruw-online
Suchmodus: genau  
 
 
CNL 2024, 4
 

Neue Ermittlungsbefugnisse im Kampf gegen Finanzkriminalität

Um den Gefahren, die durch das Einschleusen inkriminierter Vermögenswerte in das Wirtschafts- und Finanzsystem entstehen, wirksam entgegenzutreten, will das Bundesfinanzministerium mit dem Entwurf des Vermögensverschleierungsbekämpfungsgesetzes (VVBG) ein neues Instrument für Finanzermittlungen in Bezug auf verdächtige Vermögensgegenstände schaffen. Das mit dem Entwurf unter anderem auf den Weg gebrachte Vermögensermittlungsgesetz (VErmiG) soll ein allein gegen verdächtige Vermögensgegenstände gerichtetes Verfahren mit neuen Ermittlungsbefugnissen ermöglichen. Damit werden Ermittlungen ausgehend vom Gegenstand möglich.

Abbildung 5

Im Yachthafen: Ob hier demnächst auch „verdächtige Vermögensgegenstände“ aufgespürt werden?

Der Entwurf eines Gesetzes zum Schutz des Wirtschafts- und Finanzsystems vor der Verschleierung und Einbringung bedeutsamer inkriminierter Vermögenswerte (Vermögensverschleierungsbekämpfungsgesetz – VVBG) sieht unter anderem die Einführung des Gesetzes zu Ermittlungen im Zusammenhang mit verdächtigen Vermögensgegenständen (Vermögensermittlungsgesetz – VErmiG) vor. Mit ihm soll ein neues Verfahren in Bezug auf verdächtige Vermögensgegenstände von hohem Wert geschaffen werden. Für Fälle mit besonderen Geldwäsche- oder Sanktionsrisiken (risikobasierter Ansatz), in denen unklar ist, wer die faktische Kontrolle über die Vermögenswerte ausübt, soll es ermöglicht werden, die Herkunft der für den Erwerb solcher Vermögenswerte aufgewendeten Mittel oder der wirtschaftlichen Berechtigung an solchen Vermögenswerten aufzuklären.

Korrespondierend zu diesem Verfahren sollen die strafrechtlichen Einziehungsvorschriften Anwendung finden können. Hochwertige Vermögensgegenstände, die im Sinne des VErmiG verdächtig sind, sollen daher künftig unabhängig von einem Strafverfahren in das erweiterte selbständige Einziehungsverfahren nach den Regelungen des Strafgesetzbuchs und der Strafprozessordnung einbezogen werden. Dabei wird das selbständige Einziehungsverfahren im Grundsatz unverändert gelassen und lediglich punktuell weiterentwickelt, indem nunmehr auch ein echtes in-rem-Verfahren, also ein allein gegen verdächtige Vermögensgegenstände gerichtetes Verfahren, möglich ist. Dies biete gerade in Bezug auf verdächtige Vermögensgegenstände, die von juristischen Personen, Personengesellschaften oder sonstigen Rechtsgestaltungen gehalten werden, oder überhaupt keiner Person zugeordnet werden können und die vor diesem Hintergrund auch nicht in Zusammenhang mit einer bestimmten Tat oder einen Tatverdacht gebracht werden können, entscheidende Vorteile gegenüber dem bislang noch allein normierten in-personam-Verfahren, heißt es in der Begründung zum Entwurf des VVBG.

Für die Ermittlungen in Bezug auf verdächtige Vermögensgegenstände sollen neue Ermittlungsbefugnisse geschaffen werden. Eine anlasslose Kontrolle sämtlicher hochwertiger Vermögensgegenstände soll dagegen nicht ermöglicht werden. Die Gegenstände müssen besondere Risikomerkmale auf sich vereinen. Es müsse also Anhaltspunkte dafür geben, dass sie aus rechtswidrigen Taten herrühren. Das Gesetz knüpfe den Verdacht an Umstände, die sowohl nach europäischem als auch nach deutschem Recht als besondere Risikomerkmale für Geldwäsche anerkannt sind, und ermögliche für derart risikobehaftete Gegenstände erstmals Ermittlungen ausgehend vom Gegenstand. Liege ein solcher Verdacht vor, können diverse Ermittlungsbefugnisse ausgeübt und vom Inhaber des Vermögensgegenstandes Auskunft verlangt werden. Eine Pflicht zur Mitwirkung werde dabei aber nicht statuiert.

Die Erweiterung des selbständigen Einziehungsverfahrens auf reine in-rem-Verfahren anstelle einer allgemeinen (und nicht nur auf Evidenzfälle beschränkten, vgl. § 12 VermiG-E) Einziehung der verdächtigen Vermögensgegenstände unmittelbar im Verwaltungsverfahren, verhindere zudem potenzielle Verfahrensverzögerungen, die entstehen würden, wenn die zuständige Staatsanwaltschaft bei Vorliegen eines Anfangsverdachts zunächst die Ermittlungen übernehmen würde, nur um sie bei Einstellung des in-personam-Verfahrens wieder an die initial ermittelnde Behörde abzugeben. Die hierdurch entstehenden Verfahrensfiktionen sollen durch Bündelung der selbständigen Einziehungsverfahren (sowohl in-personam als auch in-rem) bei der Staatsanwaltschaft verhindert werden.

Die Aufgaben des Bundesamts zur Bekämpfung von Finanzkriminalität (BBF) sollen zur Umsetzung dieses Verfahrens entsprechend erweitert werden. Innerhalb des BBF werde mit dem Ermittlungszentrum Vermögensverschleierung (EZV) eine auf (administrative) Ermittlungen in Bezug auf verdächtige Vermögensgegenstände spezialisierte Einheit eingerichtet, die mit den Befugnissen nach dem VErmiG betraut werden soll. Die Zuweisung allein an das EZV gewährleiste ein hohes Maß an Spezialisierung und Verantwortung für die Ausübung der Ermittlungsbefugnisse nach dem VErmiG. Zudem sichere es Konsistenz und Transparenz in den Ermittlungsverfahren nach dem VErmiG.

Flankierend sieht der Entwurf Änderungen in verschiedenen Fachgesetzen vor, wie dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz, Geldwäschegesetz und dem Straßenverkehrsgesetz.

chk

 
stats