R&W Abo Buch Datenbank Veranstaltungen Betriebs-Berater
Logo ruw-online
Logo ruw-online
Suchmodus: genau  
 
 
CNL 2021, 13
 

Praxisseminar zum Geldwäschegesetz 2021: „Ein bunter Blumenstrauß“ an Themen, Referenten und Teilnehmern

Zum Praxisseminar zum Geldwäschegesetz, das am 28. Januar 2021 stattfand, hatte Compliance in der Februar-Ausgabe bereits einen genaueren Einblick in die beiden Auftaktvorträge gegeben. Wie breit gefächert die Seminarthemen darüber hinaus waren, lesen Sie hier.

Abbildung 21

Interaktives Praxisseminar: Sebastian Glaab (li.) beim im Online-Gespräch mit Prof. Dr. Andreas Walter und Dr. Oliver von Schweinitz (re.).

Dr. Uta Zentes und Sebastian Glaab, Herausgeber des GwG-Kommentars, gaben zu Beginn der Tagung einen kurzen Überblick zum breiten Feld von Themen dieses Tages: Darunter die Bedeutung der Aufsichtsbehörden und der FATF, spezifische Pflichten nach dem ZAG, das Wechselspiel zwischen Steuerhinterziehung und Geldwäsche und Fragen zum Transparenzregister. Doch nicht nur die Themen waren vielfältig, wie Glaab feststellte: „Wir haben heute auch einen bunten Blumenstrauß an Teilnehmern hier. Es ist keine bankensektorlastige Schar, sondern auch Teilnehmer aus der Industrie, Bezirksregierungen und Versicherungen.“ Dies zeige, dass das Thema Geldwäsche nicht mehr nur auf die Banken zugeschnitten ist.

Auf die Vorträge von Jacob P. E. Wende und Dr. Marcus Sonnenberg (Compliance Ausgabe Februar, Seite 5) folgten Dr. Emanuel H. F. Ballo, Dennis Kunschke, und Dr. Christian Schoop, alle Partner, DLA Piper UK LLP, mit den aktuellen Entwicklungen im Bereich der Geldwäsche-Compliance unter besonderer Berücksichtigung der Verwaltungspraxis der BaFin und des Verbandssanktionengesetzes. Die Referenten legten unter anderem ihr Augenmerk auf die Ausführungen der BaFin zu Hochrisiko-Staaten. Sie widmeten sich aber auch der jüngst abgeschlossenen BaFin-Konsultation der Auslegungs- und Anwendungshinweise in Bezug auf die besonderen geldwäscherechtlichen Pflichten von Kreditinstituten (siehe hierzu auch in dieser Ausgabe Seite 11). Ein weiterer Schwerpunkt waren die wesentlichen Neuerungen durch das Verbandssanktionengesetz, dem – federführend durch die hessische Justizministerin – nochmals starke Kritik entgegenschlägt. Wichtig auch aus geldwäscherechtlicher Sicht sei, dass Compliance-Maßnahmen künftig an verschiedenen Stellen Berücksichtigung finden und Milderungen möglich sein könnten.

Zu spezifischen geldwäscherechtlichen Pflichten nach dem ZAG sprachen Dr. Anna L. Izzo-Wagner, Partnerin, ANNERTON, und Till Christopher Otto, Rechtsanwalt, ANNERTON, in ihrem Vortrag. Angesprochen durch das Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten (ZAG) seien typischerweise Acquirer, die Kreditkartenzahlungen abwickeln. Aber auch jedes Kreditinstitut sei als Zahlungsinstitut irgendwo immer mit ZAG-Fragen konfrontiert. Der Vortrag befasste sich unter anderem auch mit UK-Zahlungen nach Ende der Brexit-Übergangsperiode. Denn seit seinem EU-Austritt ist das Vereinigte Königreich Drittstaat im Sinne der Geldwäsche-Richtlinie und der Geldtransferverordnung.

Einen Blick in die Zukunft der Automatisierung von KYC bot Dr. Joachim Kaetzler, Partner, CMS Hasche Sigle. Zu Beginn vermittelte er einen Eindruck vom Aufwand der zur Kundenidentifizierung betrieben wird: So beschäftigen die größten Unternehmen 150 bis 300 Personen, um KYC-Daten zu sammeln. „Es gibt Unternehmen, die schmeißen die Kundenbeziehung in Einzelfällen hin, weil ihnen das KYC zu aufwendig ist“, erläuterte Kaetzler.

Ob Geldwäsche und Steuerhinterziehung eine geglückte Symbiose eingegangen seien, stellten Dr. Dirk Scherp, Of Counsel, Gleiss Lutz, und Dr. Ocka Stumm, Rechtsanwältin, Gleiss Lutz, in Frage. Zu den wesentlichen Änderungen in § 261 StGB zähle im Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 14.10.2020, dass ersparte Aufwendungen aus Steuerdelikten kein tauglicher Geldwäschegegenstand mehr sein sollen. Dennoch werde es künftig wesentlich häufiger zu Geldwäsche nach Steuerhinterziehung kommen, resümierten Stumm und Scherp. Denn die Beschränkung auf besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung entfalle mit dem All-Crimes-Ansatz.

Lars-Heiko Kruse, Partner, PwC Forensic Services, PwC Deutschland, und Tobias F. Schweiger, CEO & Co-Founder, HAWK:AI, sprachen zum Next level of Transaction Monitoring und brachen eine Lanze dafür, die Effizienz mit transparenter künstlicher Intelligenz zu steigern. „Wir werden immer mehr Aufwand haben. Dadurch fehlt die eigentliche Kapazität, um Geldwäsche zu verhindern“, warnte Kruse. Schweiger erläuterte, dass viele aktuell genutzte Systeme alt und unflexibel seien: „Wenig optimiert und auch nicht unbedingt digitalisiert. Das bringt auch Mitarbeiterunzufriedenheit.“ Die Gesetzgebung lasse aber zunehmend künstliche Lernfähigkeit zu.

Im letzten Vortrag des Tages „Praxisfälle zum GwG und verbleibende Fragen zum Transparenzregister“ erläuterte Dr. Oliver von Schweinitz, Rechtsanwalt Schalast Law, die Umstellung des deutschen Transparenzregisters vom bisherigen Auffangregister auf ein Vollregister. Damit könne dem Register der wirtschaftlich Berechtigte bei allen Rechtsträgern in Deutschland direkt und unmittelbar entnommen werden. Prof. Dr. Andreas Walter rundete die Ausführungen mit einigen Praxisfällen ab.

chk

 
stats