Regierungsentwurf zur Umsetzung der EU-Verbandsklagen-RL beschlossen
Das Bundeskabinett hat Ende März den von Bundesminister Dr. Marco Buschmann vorgelegten Regierungsentwurf zur Umsetzung der EU-Verbandsklagen-RL beschlossen.
Einzelkämpfer vor Gericht: Der neue Gesetzentwurf soll die Durchsetzung von Kollektivinteressen stärken.
Mit dem Gesetzentwurf soll die Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG umgesetzt werden. Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten der EU, zwei Arten von Verbandsklagen vorzusehen: Verbände müssen das Recht haben, im eigenen Namen Unterlassungsklagen zu erheben, durch die Zuwiderhandlungen gegen Verbraucherrecht beendet werden können. Außerdem sollen Abhilfeklagen erhoben werden können, durch die Verbraucherrechte durchgesetzt werden können. Abhilfeklagen gibt es im deutschen Recht bislang nicht.
Das Kernstück des deutschen Gesetzentwurfs ist das neue Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG), das die bisher in der Zivilprozessordnung enthaltenen Regelungen über die Musterfeststellungsklage bündle und fortentwickle, heißt es in einer Mitteilung des Bundesjustizministeriums.
Die Einführung der neuartigen Klageform – die Abhilfeklage – erlaube Verbraucherverbänden, gleichartige Leistungsansprüche von Verbraucherinnen und Verbrauchern gegen ein Unternehmen unmittelbar gerichtlich einzuklagen. Dieses neue Instrument könne beispielsweise bei Entschädigungsansprüchen wegen der Annullierung desselben Fluges oder bei Zinsnachzahlungsansprüchen wegen einer massenhaft verwendeten unwirksamen Vertragsklausel eines Geldinstituts zur Anwendung kommen.
Um Klagen unseriöser Verbände zu verhindern, sollen besonders qualifizierte Einrichtungen zur Klage berechtigt sein, auch aus anderen Mitgliedstaaten der EU. Dabei müssen die Verbände Ansprüche von mindestens 50 Betroffenen vertreten. Verbraucherinnen und Verbraucher können ihre Ansprüche, auf die sich die jeweilige Abhilfeklage bezieht, in einem Verbandsklageregister anmelden. Sie müssen also nicht selbst klagen und profitieren unmittelbar von dem Verfahren: Ihnen zustehende Beträge werden im Erfolgsfall von einem Sachwalter direkt an sie ausgezahlt.
Kleine Unternehmen werden im Gesetzentwurf Verbraucherinnen und Verbrauchern gleichgestellt, d.h. auch sie profitieren von der Abhilfeklage.
Bislang ist der kollektive Rechtsschutz bei Verstößen gegen verbraucherschützende Vorschriften in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union höchst unterschiedlich geregelt. Die EU-Richtlinie zu Verbandsklagen war von den Mitgliedstaaten der EU bereits bis zum 25. Dezember 2022 in nationales Recht umzusetzen. Die neuen Regelungen müssen nun ab dem 25. Juni 2023 angewendet werden.
chk