Sanktionsdurchsetzungsgesetz II: Entwurf veranschiedet
Das Bundeskabinett hat am 26. Oktober 2022 den Entwurf eines Zweiten Sanktionsdurchsetzungsgesetzes (SDG II) verabschiedet. Dieser wird nun dem Bundesrat zur Stellungnahme weitergeleitet.
Die Bundesregierung hatte den Ländern zugesagt, die mit dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz I eingeführten Vermögensermittlungs- und Sicherstellungsbefugnisse, die von den Ländern wahrgenommen werden sollten, auf eine zentrale Stelle des Bundes zu übertragen. Zu diesem Zweck richtet das Bundesministerium der Finanzen in seinem Geschäftsbereich eine „Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung“ ein. Die Zentralstelle wird zunächst bei der Generalzolldirektion angesiedelt.
Mit der Schaffung der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung sollen auch die relevanten Befugnisse für die sanktionsbezogene Vermögensermittlung und die Schaffung eines Registers für Vermögenswerte sanktionierter Personen und Personengesellschaften im Sanktionsdurchsetzungsgesetz II geregelt werden. Dazu gehört auch die Möglichkeit der Erfassung von bestimmten Vermögenswerten, die in einem sanktionsbezogenem Vermögensermittlungsverfahren nicht eindeutig zugeordnet werden können.
Der Gesetzentwurf sieht zudem vor, Immobiliendaten, die in den Ländern zwischen den Grundbuchämtern und Katasterämtern ausgetauscht werden, auch für das Transparenzregister verfügbar zu machen. Hierdurch soll die Zeit überbrückt werden, bis eine bundesweite elektronische Abfragemöglichkeit der Grundbücher (Datenbankgrundbuch) fertiggestellt sein wird.
Zudem sollen Barzahlungen beim Erwerb von Immobilien künftig ausgeschlossen werden. Das Verbot erstreckt sich auch auf Gegenleistungen mittels Kryptowerten und Rohstoffen.
Der Gesetzentwurf enthält weitere Regelungen, wie zum Beispiel die Einrichtung einer Hinweisannahmestelle, die Möglichkeit der Bestellung eines Sonderbeauftragten zur Überwachung der Einhaltung von Sanktionen in Unternehmen und die Nutzbarmachung von Eigentums- und Kontrollstrukturübersichten des Transparenzregisters für Behörden und Verpflichtete.
chk
Auf einen Blick
• In einer Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung sollen die Vermögensermittlungs- und Sicherstellungskompetenzen von den Ländern auf den Bund übertragen und über sie die Sanktionsdurchsetzung insgesamt in Deutschland koordiniert werden.
• Mit einem Register für sanktionierte Personen und deren Vermögenswerte sollen die Eigentumsverhältnisse beziehungsweise die wirtschaftlich Berechtigten besser nachvollzogen werden.
• Basisdaten aus den Grundbüchern zu Eigentümer, Flurstück und Grundbuchblatt sollen künftig in das Transparenzregister aufgenommen und den dort verzeichneten Vereinigungen zugeordnet werden.
• Eine zentrale Hinweisannahmestelle soll etabliert werden.
• Listungen der Vereinten Nationen (auf einen vorläufigen Zeitraum von bis zu fünf Tagen begrenzt) sollen automatisch im Inland für anwendbar erklärt werden, um zeitliche Lücken in der Anwendbarkeit zu verhindern.
• Barzahlungen beim Immobilienerwerb sollen verboten werden, um Geldwäscherisiken im Immobiliensektor zu minimieren.