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CNL 2021, 7
 

Transparenz-Finanzinformationsgesetz stößt auf Kritik

Zum Referentenentwurf eines Transparenz-Finanzinformationsgesetzes Geldwäsche – (TraFinG Gw) wurde am 23. Dezember 2020 die Konsultation der Länder und Verbände eingeleitet. Scharfe Kritik am Entwurf kommt unter anderem vom Bundesverband der Geldwäschebeauftragten.

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Verbesserter Datenaustausch: Hierbei soll das Transparenz-Finanzinformationsgesetz helfen.

Das Gesetz soll die EU-Finanzinformationsrichtlinie 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 umsetzen. Die Richtlinie fordert von den Mitgliedstaaten die spezifische Benennung zuständiger Polizei- und Strafverfolgungsbehörden für den Kontenregister- und FIU-Zugriff und sieht einen Datenaustausch mit Europol über die benannten Behörden vor.

Das Bundesfinanzministerium hebt in seinem Entwurf besonders die Umstellung des deutschen Transparenzregisters vom bisherigen Auffangregister auf ein Vollregister hervor: „Damit kann dem Register künftig der wirtschaftlich Berechtigte bei allen Rechtsträgern in Deutschland direkt und unmittelbar entnommen werden“, teilt das Ministerium mit. Die bisherige Auffangregisterlösung verweise dagegen für den Großteil der deutschen Gesellschaften auf andere Register weiter.

Das Gesetz schaffe durch diese Änderung die datenseitigen Voraussetzungen für die europäische Vernetzung der Transparenzregister. Aber auch die praktische und digitale Nutzbarkeit des Transparenzregisters werde erheblich gesteigert und stelle so einen weiteren wesentlichen Schritt in der Stärkung des deutschen Systems der Geldwäschebekämpfung dar.

Der Bundesverband der Geldwäschebeauftragten (BVGB) e.V. kritisiert weite Teile des Referentenentwurfs. Zwar begrüßt der Verband, die Umstellung auf ein Vollregister, wie BVGB-Gründungsvorstand Christian Tsambikakis sagte, aber der Gesetzgeber bleibe hinter den praktischen Anforderungen der Geldwäschebeauftragten weit zurück: „Der Großteil der Verpflichteten im Sinne des Geldwäschegesetzes und damit letztlich auch der Geldwäschebeauftragten in den Unternehmen soll die benötigten Daten weiterhin nicht per digitaler Schnittstelle beziehen können. Zu allem Überfluss sollen zusätzliche Gebühren das aufwändige Verfahren auch noch verteuern. Das halten wir nicht für akzeptabel.“

Eine Nachbesserung ist für den Verband also angezeigt, der gleichzeitig auch die zu späte Veröffentlichung des Gesetzentwurfs bemängelt. Bereits in der 5. Geldwäscherichtlinie vom 30. Mai 2018 hatte die Europäische Kommission die Vernetzung der nationalen Transparenzregister bis zum 10. März 2021 vorgesehen. „Dass der Gesetzgeber in Deutschland erst drei Monate vor Fristablauf einen entsprechenden Gesetzentwurf vorlegt, ist zu spät. Es ist absehbar, dass die europäische Registervernetzung nicht fristgerecht kommen wird“, so Tsamikakis.

chk

CNL 2021 S. 7 (8)

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