Aufbewahrungspflicht des Landes Nordrhein-Westfalen für Daten des Zensus 2011 (Urteil vom 03.06.2015, 4 B 458/15)
Das OVG Münster hat entschieden, dass Erhebungsdaten aus dem Zensus 2011 erst dann zu löschen sind, wenn sie zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nicht mehr benötigt werden. Dies ergäbe sich aus einer verfassungskonformen Auslegung von § 19 ZensG 2011. Die Vorinstanzen verpflichteten den Landesbetrieb Information und Technik in Nordrhein-Westfalen, das gesamte Datenmaterial aus dem Zensus 2011 von der Datenlöschung auszunehmen. …
Oberbeck, DSB 2015, 174 (Urteil vom 03.06.2015, 4 B 458/15)
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