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DSB 2017, 179
Kramer 

DSGVO: Aufsichtsbehörden helfen mit ersten Praxishinweisen

Abbildung 1

Dr. Philipp Kramer
Chefredakteur
Datenschutz-Berater

Gerade Datenschutzbeauftragte mit wenig Zeit für die Umsetzung der EU-Datenschutz-Grundverordnung brauchen dringend praktische Handlungshinweise. Die Aufsichtsbehörden (Konferenz der Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder) haben dafür in kurzer Zeit inzwischen acht Hinweise (www.siehe.eu/da828) vorgelegt.

Es handelt sich um „Kurzpapiere“ mit drei bis fünf Seiten. Sie betreffen wichtige Bereiche des Datenumgangs, mit denen sich Datenschutzbeauftragte in Unternehmen und Behörden beschäftigen müssen. Die Hinweise erleichtern (1) das Update des Verfahrensverzeichnisses zum Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten, geben (2) Informationen, wie die Aufsichtsbehörden künftig mit ihren Eingriffs- und Bußgeldbefugnissen umgehen, erläutern (3) ihre Auffassung zum Werbedatenschutzrecht nach DSGVO, zeigen (4) auf, was für die Datenübermittlung in Drittländer zu beachten ist, helfen (5) bei der Umsetzung der Datenschutz-Folgenabschätzung (der neuen Vorabkontrolle), informieren (6), wie ab Mai 2018 Auskunftsanfragen von Betroffenen korrekt zu beantworten sind und liefern (7) die Antwort auf die Frage, wann ein Nicht-EU-Unternehmen die DSGVO zu beachten hat.

Das zuletzt erschienene achte Papier ist das Wichtigste. Es gibt dem Datenschutzbeauftragten eine Art Checkliste von Maßnahmen, die das Unternehmen/die Behörde und damit praktisch er im Zuge der Umsetzung der DSGVO abzuarbeiten hat.

Diese Hinweise sind sehr nützlich. Zwar entscheiden letztlich die Gerichte, wie die DSGVO zu verstehen ist. Doch im Arbeitsalltag kommt es bei neuen Vorschriften erst einmal auf die Auffassung der Verwaltung an; sie ist an erster Stelle für „Abmahnungen“ sowie Buß- und Zwangsgelder zuständig. Dass die Aufsichtsbehörden mit den neuen Hinweisen so schnell und pragmatisch gehandelt haben, zeigt ihre umsetzungsorientierte Ausrichtung und gibt Anlass zu der Hoffnung, dass man es dem Datenschutzbeauftragten trotz abstrakter DSGVO einfacher machen will.

Ihr

Dr. Philipp Kramer

 
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