DSGVO und BDSG-neu
Dr. Philipp Kramer
Chefredakteur
Datenschutz-Berater
Seit dem 27.04.2017 steht nun auch – mit ziemlicher Sicherheit – der Inhalt des nationalen Ergänzungsgesetzes zur EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) fest: das neue Bundesdatenschutzgesetz. Der Bundestag hat es in 2. und 3. Lesung verabschiedet. In der Zeit bis zum 25.05.2018 werden wir vom BDSG-neu sprechen, um dieses BDSG von dem noch geltenden BDSG zu unterscheiden.
Dabei ist es kein Zufall, dass das Ergänzungswerk zur DSGVO wieder BDSG heißt. Der deutsche Gesetzgeber hat echte eigene Regelungen geschaffen, die neben die DSGVO-Regelungen treten und sehr konkret sind, zum Beispiel zur Videoüberwachung. Die eigenen Regelungen des BDSG-neu für Unternehmen finden Sie im Beitrag „Bundestag verabschiedet BDSG-neu“ aufgelistet (siehe DSB 05/2017, Seite 102). Potentielle Konflikte beim Europäischen Gerichtshof sind teils naheliegend. Letztlich hängt viel davon ab, wie die neuen Regelungen künftig ausgelegt werden.
Wir müssen nun die Inhalte der DSGVO und des BDSG-neu in ein Raster einfügen. Gesetze sind eigentlich nie wie Checklisten oder To-Do-Listen gestaltet. Dafür braucht es die Rechtsanwender und dabei vor allem den Datenschutzbeauftragten, der die Vorschriften für sich und insbesondere auch für die Beschäftigten im Unternehmen aufbereitet und handhabbar macht. Bereiten Sie sich also darauf vor, To-Do-Listen zu erstellen, damit Ihre Kolleginnen und Kollegen und natürlich auch Sie selbst wissen, was zu tun ist. Wir wollen Sie dabei mit unseren Beiträgen im DSB in den nächsten Monaten besonders unterstützen. Wenn Sie sich daran halten, kann die Furcht vor einem riesigen Anpassungsaufwand (der gerade bei Großkonzernen unzweifelhaft gegeben ist) bei mittelständischen Unternehmen durch pragmatisches Abarbeiten ersetzt werden.
Ihr
Dr. Philipp Kramer