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DSB 2016, 179
Kramer 

Der Schulterschluss zur Datenschutz-Grundverordnung: Das ABDSG

Abbildung 1

Dr. Philipp Kramer
Chefredakteur
Datenschutz-Berater

In 20 Monaten können Sie das Bundesdatenschutzgesetz ins Archiv stellen. Sie haben sicher schon einige Schritte auf die ab Mai 2018 nachfolgende Datenschutz-Grundverordnung getan. Vielleicht waren Sie auf einem ersten Tagesseminar oder haben versucht, den Text der DSGVO von 88 DIN A4-Seiten zu lesen. Derzeit beginnt der deutsche Gesetzgeber, festzulegen, was vom Bundesdatenschutzgesetz bleiben soll. Das schreibt er in das neue „Allgemeine Bundesdatenschutzgesetz“ (ABDSG).

Zur Zeit wird unter den Ministerien um eine richtige Fassung gerungen. Der Referentenentwurf des Bundesinnenministeriums liegt vor. Dort findet sich unter § 14 auch die Regelung, dass die Bestellpflicht für betriebliche Datenschutzbeauftragte weiterhin gelten soll. Sie kennen die Formulierung, wonach ein Beauftragter für den Datenschutz zu bestellen ist, wenn „in der Regel mindestens zehn Personen ständig mit der Verarbeitung personenbezogener Daten“ beschäftigt sind. Diese Regelung soll ab Mai 2018 auch für Auftragsdatenverarbeiter gelten. Sie umfasst den Kündigungsschutz und – neu – die Pflicht, die Erreichbarkeitsdaten des Datenschutzbeauftragten zu veröffentlichen und an die Bundesdatenschutzbeauftragte zu geben (siehe DSB 09/2016, Seite 191).

Es ist für Sie enorm wichtig, sich der DSGVO und dem neuen ABDSG – Schritt für Schritt – zu nähern. Die ersten Kommentare, Aufsätze und Meinungsäußerungen zur DSGVO sind schon publiziert. Je länger man wartet, umso größer wird der Berg von Neuerungen und umso schwerer wird das Einarbeiten. Im eigenen Interesse sollten Sie zudem in Ihrem Tätigkeitsbericht (sofern Sie einen erstellen) deutlich machen, dass ein nicht unerheblicher Zeitaufwand auf diese Einarbeitung entfällt. Denn der Tätigkeitsbericht ist auch immer Dokumentation dessen, was Sie geleistet haben.

Ich wünsche Ihnen die nötige Zeit für die Einarbeitung, die zu Ihren sonstigen Aufgaben dazu kommt.

Ihr

Dr. Philipp Kramer

 
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