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DSB 2019, 65
Quiel 

Die 5 W-Fragen der Datenschutzberatung

Abbildung 1

Philipp Quiel, LL.M.
Schriftleitung
Datenschutz-Berater

Sehr geehrte Leserinnen und Leser,

bald feiert die DSGVO ihren einjährigen Geburtstag und erste Stimmen wagen einen Rückblick. Unstrittig hat sowohl in Unternehmen als auch staatlichen Stellen und der breiten Öffentlichkeit das Datenschutzrecht mehr Aufmerksamkeit erfahren, als dies noch unter Geltung des BDSG a.F. der Fall war. Ich meine, dass dies eine gute Sache ist und möchte jedoch nicht verschweigen, dass wir, diejenigen, die mit der Anwendung von Datenschutzrecht unser täglich Brot verdienen, auch einen monetären Nutzen aus dieser veränderten Wahrnehmung ziehen. In meinen Augen zählt jedoch in erster Linie, dass wir uns gemeinsam in Europa über die Verwendung von Informationen in einem digitalisierten und vernetzten Zeitalter Gedanken gemacht haben. Ist die DSGVO perfekt? Mit Sicherheit nicht. Ist sie ein Schritt in die richtige Richtung? Aus meiner Sicht – mit Sicherheit ja.

Wohl jede Person, die im Bereich Datenschutz tätig ist, bekommt irgendwann einmal Fragen ähnlich der Folgenden zu hören: Warum und wozu machen wir das eigentlich? Was bringt das? Kostet Datenschutz nur oder nutzt es auch etwas die Regeln zu befolgen? Wer soll das denn im Alltag machen? Wie soll das gehen? Ich meine, dass solche Fragen ein Stück weit auf den Kern des Datenschutzrechts abzielen. Es sind auch Fragen zum Sinn und Zweck des Rechtsgebiets.

Bereits vor vielen Jahren haben sich kluge Köpfe beim ersten Durchdenken eines künftigen Datenschutzrechtsrahmens wohl ähnliche Fragen gestellt. Mich überzeugt die damals und heute von einigen führenden Stimmen vertretene Antwort, wonach Datenschutzrecht dazu dient, die Verarbeitung von Informationen (die sich auf Menschen beziehen) beherrschbar zu gestalten. Dass eine Beherrschbarkeit der Informationsverarbeitung notwendig ist, kann man wohl schwer leugnen. Wer in einer Stammtischrunde einmal fragt, was eigentlich diese „Cookies“ sind und wozu sie dienen, erntet neben einem scherzhaft gemeintem „Kekse“ auch ratloses Schweigen. Beim Datenschutzrecht geht es dann weniger um Süßigkeiten und entgegen weit verbreiteter Verwechselungen auch nicht um das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder um informationelle Selbstbestimmung oder gar um Privatsphäre. Dies sind Anknüpfungspunkte aus der deutschen Rechtstradition, deren Zeit mit dem Volkzählungsurteil 1983 begann. Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union kennt mit Art. 8 GRCh ein ranghöheres, anderes Datenschutzgrundrecht, das eigenständig ist und nicht mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und dem Recht auf Achtung der Privatsphäre oder der informationellen Selbstbestimmung zu verwechseln ist. Datenschutzrecht hat sich selbständig gemacht. Es geht jedoch weniger um reine Selbstbestimmung, als um einen mitgliedstaatlichen Schutzauftrag, der über das Zustimmen oder ablehnen einer Datenverarbeitung hinausgeht und unter anderem eine Abwägung von Interessen kennt.

Ich freue mich, wenn Sie, lieber Leserinnen und Leser, Datenschutzrecht nicht als Last, sondern ebenso wie ich, als eine Leidenschaft betrachten. Dennoch möchte ich mich dagegen aussprechen, Datenschutzrecht in der Anwendung durch eine emotionale Brille und beeinflusst von politischen Ansichten zu betrachten. Recht ist wenig emotional und nach meiner Überzeugung der bessere Rechtsanwender bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Datenverarbeitung ebenso wenig emotional.

Im Namen der gesamten Redaktion wünsche ich Ihnen viel Spaß und hoffe, dass Sie die Beiträge mit Wissbegierde lesen werden.

Ihr

Philipp Quiel

 
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