Die Vorboten der DSGVO
Dr. Philipp Kramer
Chefredakteur
Datenschutz-Berater
Das Internet der Dinge (siehe DSB 03/17, Seite 70) kennt der Verbraucher von seiner elektrischen Zahnbürste, die ihn über den Anpressdruck und die Putzdauer per App informiert, oder auch von seiner Tiefgarage, die automatisch sein Nummernschild erkennt und ihn einlässt. Begeistert denkt man an künstliche Intelligenz, wenn sich der Bürodrehstuhl im Großraumbüro ohne festen Arbeitsplatz ohne eigenes Zutun auf die gewohnte Sitzposition einstellt. Früher hätte man kokettiert und gesagt „Mein Bürostuhl kennt mich“ und gewusst: Das stimmt nicht. Künftig wird man damit rechnen können, dass die Maschine im Stuhl einen tatsächlich (wiederer-)kennt.
Intelligenz bedeutet vor allem, dass sich die vernetzten Dinge einiges merken müssen. Ohne personenbezogene Daten funktioniert das Internet der Dinge nicht. Internet der Dinge bedeutet vor allem, dass Sensoren zunehmend mehr Statusinformationen sammeln. Wohin die Reise gehen kann, zeigt San Diego. Dort will man demnächst 14.000 öffentliche Laternen mit Kameras, Mikrofonen, Sensoren und Funknetz ausstatten, um zunächst Parkraumbewirtschaftung, Verbrechensbekämpfung, Wetter- und Verkehrsnachrichten zu vereinfachen. Um einen Kontrolleindruck zu vermeiden, heißt es dazu: „It‘s anonymous data with no personal identifiers“ (www.siehe.eu/da594).
Datenquellen sollen auch in Deutschland genutzt werden. Man bedient sich auch hier der Anonymisierung und tritt mit diesem Hintergrund an die Öffentlichkeit. So nutzt die O2- und E-Plus-Mutter Telefonica aktuell die Bewegungsdaten aus Funkzellen all seiner Kunden, um sie beispielsweise dem Einzelhandel – anonymisiert – als Quelle der Erkenntnis über das Interessentenverhalten weiterzugeben (www.siehe.eu/da595). Als Datenschutzbeauftragte kennen wir aber auch Einzeltracking und wissen, dass es bei anonymisierten Auswertungen nicht bleiben wird. Dahinter stecken Vorratsdaten, und zu interessant ist es für Staat und Unternehmen, zu wissen, was jeder Einzelne macht. Bleiben Sie dran, auch wenn Sie das Thema „Datensammlungen“ in gut einem Jahr nach der DSGVO beurteilen müssen.
Ihr
Dr. Philipp Kramer