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DSB 2010, 18
BAG 
Entschädigung wegen Belästigung (Urteil vom 24.09.2009, 8 AZR 705/08)

Eine Belästigung im Sinne des § 3 Abs. 3 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) liegt nur dann vor, wenn sowohl eine Würdeverletzung der betroffenen Person als auch ein „feindliches Umfeld“ vorliegen; diese Tatbestandsmerkmale müssen kumulativ erfüllt sein.

BAG, DSB 2010, 18 (Urteil vom 24.09.2009, 8 AZR 705/08)

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