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DSB 2010, 8
ENGELIEN-SCHULZ 
Gefährdungshaftung öffentlicher Stellen nach § 8 BDSG

Die Gefährdungshaftung öffentlicher Stellen des Bundes nach § 8 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) wird in der Praxis noch wenig beachtet. Die Regelung greift bei einer unzulässigen oder unrichtigen automatisierten Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten ein.

ENGELIEN-SCHULZ, DSB 2010, 8-9

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