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DSB 2017, 227
Kramer 

Künstliche Intelligenz: Herausforderung für den Datenschutz

Abbildung 1

Dr. Philipp Kramer
Chefredakteur
Datenschutz-Berater

Künstliche Intelligenz (KI) ist ein Schlagwort für Hard- oder Software, die menschliches Denken „ersetzen“ kann und in der Lage ist zu „lernen“. Man zählt dazu unter anderem die Algorithmen der Suchmaschinenbetreiber, Data Mining mit Datenbanken, die Spracherkennung (Siri, Alexa, Google Now, Cortana, S Voice), die Videoüberwachung mit Bildinterpretationsleistung, Expertensysteme und auch das autonome Fahren eines Autos.

Ähnlich wie die Informatiker unterscheidet der Laie zwischen menschlicher und künstlicher (maschineller) Intelligenz. Wenn ein Fragesteller nicht unterscheiden kann, ob Antworten von einem Menschen oder einer Maschine kommen, soll künstliche Intelligenz gegeben sein. Aus eigener Erfahrung wissen wir, dass KI in diesem Sinne noch etwas Zeit braucht. Doch die Systeme sind schon nah dran.

Auf Datenschützer kommt hier eine Menge an Arbeitsaufwand zu. Jahrzehntelang war die Beschreibung von Datenverarbeitungsverfahren in Unternehmen recht leicht. Ob Personaldatenverarbeitung, Reisekostenabrechnung, Videoüberwachung, Antragsbearbeitung oder Gewinnung von Interessenten – das Problem lag eher darin, die nötigen Informationen im Unternehmen oder in der Behörde zu beschaffen. KI verarbeitet viele personenbezogene Daten auf komplexen Wegen. Und häufig werden Cloud-Services eingesetzt. Nicht umsonst ermittelt die „Potenzialanalyse Künstliche Intelligenz 2017“ von Sopra Steria Consulting, dass ein Drittel der Führungskräfte meinen, KI-Vorhaben setzen Datenschutztransparenz voraus. Auch Datensicherheit ist gefordert, indem beispielsweise zumindest nur pseudonyme Daten zur Verarbeitung in die Cloud-Systeme weitergegeben werden.

Der Datenschutzbeauftragte ist es letztlich, der diese Transparenz der KI in Unternehmen und Behörden mit herbeiführen muss. Daher sollte er hier frühzeitig Mittel einfordern, um sich fortzubilden. Auf „die zur Erhaltung seines Fachwissens erforderlichen Ressourcen“ hat der Datenschutzbeauftragte einen Anspruch (unter der DSGVO Art. 38 Abs. 2).

Ihr

Abbildung 2

Dr. Philipp Kramer

 
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