SMS-Werbung für gemeinnützige Zwecke ist ohne Einwilligung unzulässig (Urteil vom 06.10.2016, 6 U 54/16)
Auch eine SMS-Mitteilung, durch die auf ein gemeinnütziges Projekt hingewiesen wird, stellt Werbung dar, wenn aus ihr das werbende Unternehmen und dessen Geschäftsgegenstand hinreichend erkennbar wird. Die Versendung einer solchen SMS ohne vorherige Zustimmung des Empfängers ist daher als unlautere belästigende Werbung einzustufen. In dem Fall versandte ein Autohaus ohne vorherige Einwilligung an Verbraucher SMS-Werbung und berief sich dabei auf ein gemeinnütziges Vorhaben, …
Oberbeck, DSB 2016, 266 (Urteil vom 06.10.2016, 6 U 54/16)
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