Sitzlandprinzip: Diskriminierungsschutz durch Günstigkeitsvergleich?
Jede Verschärfung des deutschen Datenschutzrechts beschränkt deutsche Unternehmen bei ihrer Datenerhebung und -verwendung im Ausland. Dieser diskriminierende Effekt des Sitzlandprinzips aus § 1 Abs. 5 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) war zuletzt im Vorfeld der BDSG-Novelle II ausführlich diskutiert worden. Ein aktuelles Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zum Herkunftslandprinzip der E-Commerce-Richtlinie 2000/31 könnte auch zu einer Neubewertung des datenschutzrechtlichen Sitzlandprinzips führen.…
HANLOSER, DSB 2010, 10-11
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