Unterlassungserklärung bezieht sich auch auf Google Cache (Urteil vom 03.09.2015, I-15 U 119/14)
Begeht ein Unternehmen einen Wettbewerbsverstoß und gibt hierzu eine Unterlassungserklärung ab, bezieht sich diese Verpflichtung auch auf Inhalte im Google Cache. Auch wenn das Unternehmen grundsätzlich nicht für Handlungen Dritter einzustehen hat, besteht dennoch die Pflicht, auf eine Beseitigung des Verstoßes hinzuwirken. Dazu gehört auch, dass ein Unternehmen Dritte über die Unterlassungspflicht informiert und entsprechende Anordnungen trifft und überwacht. …
Oberbeck, DSB 2015, 268 (Urteil vom 03.09.2015, I-15 U 119/14)
Sehr geehrter Leser,
Sie sind zur Zeit nicht angemeldet. Bitte loggen Sie sich ein,
um das Dokument der Zeitschrift
Datenschutz-Berater
zu lesen.
zum Login
Sind Sie bereits Leser der Zeitschrift und möchten Sie
auch die R&W-Online Datenbank dieser Zeitschrift nutzen,
dann können Sie die
Zeitschrift sofort freischalten.
Bestellen Sie ein Abonnement für die Zeitschrift Datenschutz-Berater,
um die R&W-Online Datenbank dieser Zeitschrift zu nutzen.
Abonnement abschließen.