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DSB 2015, 268
Oberbeck 
Unterlassungserklärung bezieht sich auch auf Google Cache (Urteil vom 03.09.2015, I-15 U 119/14)

Begeht ein Unternehmen einen Wettbewerbsverstoß und gibt hierzu eine Unterlassungserklärung ab, bezieht sich diese Verpflichtung auch auf Inhalte im Google Cache. Auch wenn das Unternehmen grundsätzlich nicht für Handlungen Dritter einzustehen hat, besteht dennoch die Pflicht, auf eine Beseitigung des Verstoßes hinzuwirken. Dazu gehört auch, dass ein Unternehmen Dritte über die Unterlassungspflicht informiert und entsprechende Anordnungen trifft und überwacht. …

Oberbeck, DSB 2015, 268 (Urteil vom 03.09.2015, I-15 U 119/14)

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