Was müssen Unternehmen bei der Einholung von Telefon-Opt-Ins beachten? (Urteil vom 26.01.2017, 29 U 3841/16)
Nutzt ein Unternehmen das sogenannte Code-Ident-Verfahren für telefonische Werbeeinwilligungen, gelten auch hierfür die allgemeinen Beweislastregeln. Das Verfahren taugt nicht als alleiniger Beweis. In dem Fall sammelte ein Unternehmen telefonische Werbeeinwilligungen mittels Gewinnspiel. Für die Verifizierung wurde das sogenannte Code-Ident-Verfahren genutzt. Dort weist man den Teilnehmern nach Eingabe ihrer Daten per Zufallsgenerator einen Code zu, …
Oberbeck, DSB 2017, 136 (Urteil vom 26.01.2017, 29 U 3841/16)
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