Widerspruch bei Postwurf-Sendungen begründet keinen Unterlassungsanspruch bei„Ausreißern“ (Urteil vom 21.12.2016, 3 O 110/16)
Selbst bei einem ausdrücklichen Widerspruch gegen den Empfang von Werbe-Postwurfsendungen haftet das betroffene Unternehmen nicht für sogenannte „Ausreißer“. Ein Verbraucher hatte ein Unternehmen schriftlich darüber informiert, die von ihm vertriebene Postwurfsendung „Einkauf Aktuell“ zukünftig nicht mehr erhalten zu wollen. Trotz des Widerspruchs kam es innerhalb von drei Jahren zu weiteren fünf Zustellungen. …
Oberbeck, DSB 2017, 136 (Urteil vom 21.12.2016, 3 O 110/16)
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