Zur Bußgeldbewehrung der Kontrollen der Datenschutzaufsichtsbehörde (Beschluss vom 05.08.2011, 3 Ws (B) 362/11, 3 Ws (B) 362/11, 2 Ss 195/11)
Die Verletzung der Duldungspflichten nach § 38 Abs. 4 Satz 2 und 4 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) – Einsicht in geschäftliche Unterlagen und Computer – ist nicht bußgeldbewehrt, weil die einschlägige Bußgeldvorschrift (§ 43 Abs. 12 Nr. 10 BDSG) nur auf § 38 Abs. 4 Satz 1 BDSG verweist und damit Verstöße gegen die Duldungspflichten nach Satz 2 und 4 dieser Vorschrift nicht erfasst.
Vahle, DSB 2012, 43-44 (Beschluss vom 05.08.2011, 3 Ws (B) 362/11, 3 Ws (B) 362/11, 2 Ss 195/11)
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