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EWS 2014, 91
Sujecki, Bartosz 
EuGH (Anm. von Sujecki, Bartosz)
In grenzüber-schreitenden Produkthaftungsfällen ist Ort des ursächlichen Geschehens der Ort, an dem das Produkt hergestellt wurde - "Kainz"

Art. 5 Nr. 3;Art. 5; EuGVVO, Deliktsgerichtsstand, Produkthaftung, Art. 5 Rom II-VO, Ort des ursächlichen Geschehens, Art. 5 Nr. 3 EuGVVO, Rom II-VO, Gerichtsstand, Art. 5 VO Nr. 864/2007, Delikt, Schuldverhältnis, außervertragliches, anzuwendendes Recht

EuGH vom 16.01.2014 - Rs. C-45/13
EWS 2014, 91 (Heft 2)

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