EuGH
Die Allgemeinverbindlicherklärung einer Tarifvertrag-Zusatzvereinbarung, die die Pflichtmitgliedschaft in einem von einer Einrichtung verwalteten Zusatzkranken-versicherungssystem vorsieht, fällt nicht unter Art. 101 AEUV; die Einrichtung kann mit einer Dienstleistung im Allgemein-interesse gem. Art. 106 AEUV betraut sein, wenn eine wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt - "AG2R Prévoyance"
Art. 4 Abs. 3;Art. 101, Art. 102 und Art. 106;
Wettbewerbsrecht, Vorabentscheidungsersuchen, Auslegung der Vorlagefragen, Art. 101, 102 AEUV i.V. m. Art. 4 Abs. 3 EUV und 106 AEUV, Zusatzkrankenversicherung, Verwaltung durch bestimmte Einrichtung, Pflichtmitgliedschaft, Tarifvertrag-Zusatzvereinbarung, Allgemeinverbindlicherklärung, (keine) Vereinbarung zwischen Unternehmen/Unternehmensvereinigungen, Begriff des Unternehmens, wirtschaftliche Tätigkeit, sozialer Zweck, Umsetzung des Solidaritätsgrundsatzes, staatliche Aufsicht, Unternehmen mit ausschließlichen Rechten, Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, 102 und 106 AEUV, Anwendbarkeit, Krankenversicherung, siehe auch Zusatzkrankenversicherung, Zusatzkrankenversicherung siehe dort, Tätigkeit, wirtschaftliche, Einrichtung, Dienstleistung, von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse Zusatzkrankenversicherung, , Unternehmen, Begriff, (keine) Vereinbarung zwischen U., U. mit ausschließlichen Rechten, Tarifvertrag, Zusatzvereinbarung
EuGH
vom 03.03.2011
- Rs. C-437/09
EWS
2011, 187
(Heft 5)