LG Bonn
Abgrenzung der Kompetenzen nationaler Gerichte und des EuGH im Rahmen von EG-Nachprüfungsverfahren
LG Bonn, Entscheidung vom 5. September 2001 - 37 Qs 55/01;
LG Bonn
vom 05.09.2001
- 37 Qs 55/01
EWS
2002, 199
(Heft 4)
Aus den Gründen:Die Beschwerde ist unbegründet.[...] Die vom Bundeskartellamt zitierte Entscheidung des EuGH im sog. Hoechst-Fall führt ausdrücklich aus, dass den nationalen Instanzen die Prüfung der Willkürlichkeit oder Verhältnismäßigkeit durchgeführter Maßnahmen obliegt. Mit einer solchen Prüfung mischen sich die nationalen Gerichte auch nicht in die Kompetenz der Kommission ein, Verfahren einzuleiten und aus den Ermittlungen bestimmte Rechtsfolgen zu ziehen. Die nationale Prüfung beschränkt sich auf die Überprüfbarkeit einzelner Untersuchungshandlungen. Das Bundeskartellamt geht offenbar selbst davon aus, dass der Umfang einer Beschlagnahme von den nationalen Gerichten zumindest unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nachzuprüfen ist, ansonsten gäbe die Vorlage zur richterlichen Bestätigung der Beschlagnahme keinen Sinn.Das Amtsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass die Beschlagnahme unverhältnismäßig war. Die erwähnte Durchführungsverordnung sieht in Art. 14 die Nachprüfungen vor Ort vor; dementsprechend lauten die Anordnungen der Kommission auf Duldung dieser Untersuchungen vor Ort. Dies geschieht nicht nur, um die Unternehmen nach Möglichkeit im Besitz ihrer Unterlagen zu belassen, sondern auch, um während der Prüfung mündliche Erklärungen des Betroffenen entgegennehmen zu können. Auf diese Weise wird vermieden, dass die zur aktiven Mitwirkung verpflichteten Unternehmen auch Unterlagen herausgeben müssen, die als verfahrensirrelevant gelten. Gerade diese Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes wurde hier verletzt. Es gibt keine plausible Erklärung dafür, warum die Prüfungen vor Ort nicht - wie an drei Tagen geschehen - hätten fortgesetzt werden können. Der Zugriff des Unternehmens auf die nach Grobsichtung in Betracht gekommenen Unterlagen wäre auch über das Wochenende und die Folgezeit - wie bisher - dadurch verhindert worden, dass diese Unterlagen während der Arbeitspausen in versiegelten Räumen hätten verbleiben können.[...]
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