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EWS 2013, 250
 
EuGH
Ein Deliktsgerichtsstand wird nicht durch wechselseitige Handlungsortzurechnung begründet - Keine Zuständigkeit nach Art. 5 Abs. 3 EuGVVO für Klage wegen sittenwidriger Schädigung gegen einen be-teiligten Broker, der im Bezirk des ange-rufenen Gerichts nicht tätig war - "Melzer"

Art. 5 Abs. 3; EuGVVO, Handlung unerlaubte, Ort des ursächlichen Geschehens, Klage gegen einen von mehreren Beteiligten, sittenwidrige Schädigung, Börsentermingeschäfte, Inanspruchnahme eines Brokers (UK), der im Bezirk des angerufenen (deutschen) Gerichts nicht tätig war, (keine) wechselseitige Handlungsortzurechnung gem. § 830 BGB, Deliktsgerichtsstand, autonome Auslegung des Art. 5 Abs. 3 EuGVVO, Handlung, unerlaubte, Zuständigkeit, gerichtliche, Delikt, autonome Auslegung des Art. 5 Abs. 3 VO 44/100, Handlungsortzurechnung, wechselseitige, siehe Handlung, unerlaubte und EuGVVO

EuGH vom 16.05.2013 - Rs. C-228/11
EWS 2013, 250 (Heft 6)

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